Haftungseinschränkung für die Verwertung von Gutachten nach den IfS-Informationen 4/1999

Dipl.-Ing. (FH) Uwe Halbach | Gutachterfehler
25. Februar 2010 um 12:33 Uhr

Haftungseinschränkung für die Verwertung von Gutachten

Nach den IfS-Informationen 4/1999 des Institutes für Sachverständigenwesen ist folgendes bei der gutachterlichen Vertragsgestaltung und beim Gutachtenaufbau zu beachten:

  • Zu Beginn eines Gutachtens ist der Inhalt und der Umfang des gutachterlichen Auftrages präzise zu beschreiben und einzugrenzen.
  • Informationen des Auftraggebers sowie die verwendeten Unterlagen, auf denen das Gutachten beruht, sind anzugeben.
  • Einbau einer Passage, z. B. „Weitergabe des Gutachtens nur mit schriftlicher Einwilligung des Sachverständigen“

Für die gutachterliche Vertragsgestaltung sind zweckmäßigerweise folgende Punkte zu vereinbaren:

  • Zweck des Gutachtens
  • Personenkreis, an die das Gutachten weiter gegeben werden darf
  • Vereinbarung eines zulässigen Haftungsausschlusses (für die Fälle einfacher Fahrlässigkeit) mit z. B. folgender Klausel

„Dieser Gutachtervertrag begründet keine Schutzwirkung zugunsten Dritter. Soweit eine solche Schutzwirkung unabhängig vom Parteiwillen angenommen wird, vereinbaren die Parteien, daß die analoge Anwendung des § 334 BGB nicht abbedungen ist und etwa in den Schutzbereich dieses Vertrages einbezogene Dritte sich diejenigen Einwendungen entgegenhalten lassen müssen, welche im Verhältnis der Parteien dieses Vertrages zueinander begründet sind.“

Weitere Hinweise:
Siehe IfS-Informationen 4/1999 vom
Institut für Sachverständigenwesen (IfS)
Gereonstr. 50
50670 Köln
Tel. 0221/91 27 71-12
Fax 0221/91 27 71-99