Wesen eines Gutachtens
„… Dabei muß es sich jedoch stets um Tatsachenbehauptungen handeln, Werturteile oder bloße Meinungsäußerungen werden von diesen Bestimmungen nicht erfaßt. Ein Sachverständigen-Gutachten enthält in der Regel Werturteile und keine Tatsachenbehauptungen. Es liegt im Wesen eines Gutachtens, daß es auf der Grundlage bestimmter Verfahrensweisen zu einem Urteil kommen will, das, selbst wenn es äußerlich als Tatsachenbehauptung formuliert ist, auf Wertungen beruht. Ein Gutachten ist im Regelfall die Kundgebung einer subjektiven Überzeugung, die zwar angefochten und bestritten werden kann, auch unter dem Vorbehalt des Irrtums steht, aber immer ihrer Zielsetzung nach Wertung ist und vom Empfänger auch so verstanden wird (vgl. BGH GRUR 1978, 258, 259 f – Schriftsachverständiger). Ein Unterlassungsanspruch steht deshalb dem Antragsteller für alle diejenigen Äußerungen des Antragsgegners nicht zu, die ausdrücklich eine wertende Beurteilung des Angebotskonzeptes des Antragsstellers beinhalten. Dasselbe gilt aber auch für diejenigen in die Unterlassungsanträge aufgenommenen Äußerungen des Antragsgegners, die sich äußerlich als Tatsachenbehauptungen darstellen, indem sie Angaben und Daten aus den vom Antragssteller eingereichten Konzepten und Dokumentationen aufnehmen und wiedergeben.“
Auszug aus dem Beschluss
des Oberlandesgericht Stuttgart
AZ 2 W 6/94 vom 21.02.1994
in Sachen
XXX (Antragsteller), RA Bader u. Koll., Leopoldstr. 54, 80802 München (Prozessbevollmächtigte)
gegen
XXX (Antragsgegner), RA Baumann u. Ortscheid, Königstr. 41, 70173 Stuttgart (Prozessbevollmächtigte)
wegen Erlass einer einstweiligen Verfügung