Sind die aaRdT ein Auslaufmodell?

Nachfolgender lesenswerter Artikel wurde mit freundlicher Genehmigung vom Autor, Herrn Dipl.-Ing. Horst G. Steuff VDI, VBI, Essen und der Redaktion der Fachzeitschrift „Beratende Ingenieure“ zur Verfügung gestellt!

Anerkannte Regeln der Technik

Sind die aaRdT ein Auslaufmodell?

Dipl.-Ing. Horst G. Steuff VDI, VBI, Essen

Zusammenfassung

Jede Werkleistung muß die zugesicherten Eigenschaften haben und fehlerfrei sein. Handelt es sich jedoch um eine Bauleistung, so muß sie in Deutschland darüber hinaus auch noch den allgemein „anerkannten Regeln der Technik (aaRdT)“ entsprechen. Diese Forderung nach der Beachtung von aaRdT wird in den übrigen Ländern der EU nicht gestellt.

Diese aaRdT sind jedoch so unbestimmt gefaßt, daß es im konkreten Fall äußerst schwierig ist, zweifelsfrei festzustellen, ob es hierfür überhaupt anwendbare allgemein „anerkannte Regeln der Technik“ gibt. Widersprüche zwischen Fachleuten werden sich in zahlreichen Fällen kaum vermeiden lassen.

Darüber hinaus ist die bei den „anerkannten Regeln der Technik“ erforderliche Praxisbewährung ein Hemmschuh für jeden technischen Fortschritt. Hier stellt sich die juristische Aufgabe, in Verbindung mit dem deutschen Verdingungsausschuß die Bedingungen, die von einer Bauleistung zu erfüllen sind, eindeutiger, praxisnäher und in Übereinstimmung mit den übrigen Ländern der EU neu zu definieren. Man sollte dem technischen Fortschritt in Deutschland keine schwerer zu überwindenden Schwierigkeiten bereiten, als in unseren Nachbarländern.

Jede Werkleistung muß die zugesicherten Eigenschaften haben und fehlerfrei sein. Handelt es sich jedoch um eine Bauleistung, muß sie in Deutschland darüber hinaus auch noch den allgemein „anerkannten Regeln der Technik (aaRdT)“ entsprechen. Diese sind aber nicht nur unbestimmt gefaßt sondern durch die erforderliche Praxisbewährung zugleich ein Hemmschuh für jeden technischen Fortschritt.

Der Unternehmer, der eine bauhandwerkliche Leistung erbringt, hat gemäß §§ 631 ff. BGB seine Leistung so zu erbringen, daß das hergestellte „Werk … die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern“.

Kurz gesagt: Der Auftragnehmer schuldet den Erfolg. Ist das Werk nicht von der vorstehend beschriebenen Beschaffenheit, so ist es mit einem Mangel behaftet. Dann kann der Besteller die Beseitigung des Mangels verlangen, und zwar so lange, bis sein diesbezüglicher Anspruch verjährt ist. Dieses Recht des Bestellers, die Beseitigung des Mangels zu verlangen, endet mit der Verjährung, d.h. mit dem Ende der gesetzlichen oder der vereinbarten Gewährleistungspflicht. Diese Frist beginnt mit der Abnahme.
„Mangel“ ist jedoch ein juristischer Begriff. In einem Rechtsstreit hat ein Sachverständiger nur festzustellen, ob das Werk die „zugesicherten Eigenschaften“ hat oder nicht, oder ob ein Fehler vorliegt. Ob dieser Fehler auch ein Mangel ist, hat nach Auffassung vieler Juristen nicht der Sachverständigen zu entscheiden. Diese Entscheidung sollte der richterlichen Würdigung überlassen bleiben.

Wesentlich komplizierter ist die Gewährleistungsregelung nach § 13 der VOB. Dort heißt es nämlich unter Ziffer 1: „Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, daß seine Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.“

Es genügt also nicht, daß das Werk fehlerfrei ist und daß die Leistung des Auftragnehmers den „anerkannten Regeln der Technik“ zum Zeitpunkt der Auftragserteilung oder auch der Auftragsausführung entspricht. Maßgeblich ist die „Zeit der Abnahme“. Das heißt, daß der Auftragnehmer auch die Regeln der Technik zu beachten hat, die erst nach der Auftragserteilung allgemein „anerkannt“ worden sind. Er trägt also allein das wirtschaftliche Risiko bei einer Weiterentwicklung der anerkannten Regeln der Technik.

Erst kürzlich hat der Bundesgerichtshof ein weiteres Mal klargestellt, daß die „anerkannten Regeln der Technik“ im Bauvertragsrecht eine erhebliche Rolle spielen (BGH vom 14.08.1998, WM 1998, 1981 f.).

Die Forderung, daß das „Werk“ fehlerfrei sein und den allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT) entsprechen muß, ist in gewisser Weise ein Pleonasmus. Denn beide Forderungen haben den Sinn, den Besteller davor zu schützen, ein mangelhaftes Werk zu bekommen. Und der Auftragnehmer ist darüber hinaus in beiden Fällen zu einer Nachbesserung verpflichtet.

Wird gegen die aaRdT verstoßen, so handelt es sich um einen Baufehler, der juristisch gesehen per Definition einen Mangel gemäß VOB/B darstellt. Technisch gesehen könnte man behaupten, daß ein solcher Verstoß allenfalls einen Bauschaden prognostizieren kann. Vielleicht entsteht aber im konkreten Fall gar kein Bauschaden. Wo ist dann der Schaden im juristischen Sinn? Dieses „vielleicht“ darf man deshalb schreiben, weil beispielsweise ein weniger belastungsfähiges Bauteil „vielleicht“ auch tatsächlich weniger belastet wird und deshalb der prognostizierte Bauschaden gar nicht entsteht.

So ist beispielsweise die DIN 1055, „Lastannahmen für Bauten“ und insbesondere auch deren Teil 4 „Verkehrslasten, Windlasten bei nicht schwingungsanfälligen Bauwerken“ als bauaufsichtlich eingeführte „Technische Baubestimmung“ sicher als aaRdT anzusehen. Sie ist anzuwenden „für die Ermittlung von Windlasten als Berechnungsgrundlage für Standsicherheitsuntersuchungen (Lagesicherheit, Bemessung) baulicher Anlagen und deren Teile.“

Zweifellos ist z.B. ein Tiefgaragenrolltor Teil einer baulichen Anlage. Demzufolge muß es nach den aaRdT einem schweren Sturm mit Windstärke 10 standhalten können, auch wenn es völlig windgeschützt in den Keller eines Hauses im dicht bebauten Zentrum einer Großstadt im Staudruckzonengebiet I nach DIN 1056 eingebaut wurde, so daß dieses Tor niemals größeren Windlasten ausgesetzt sein wird. Kann der Auftragnehmer bei der Abnahme nicht nachweisen, daß das Tor auch bei Windstärke 10 noch ausreichend standsicher ist, so hat der Auftraggeber gute Chancen, mit Hilfe eines Gerichts den vereinbarten Vertragspreis deutlich mindern zu können.

Statt einer situationsgerechten Einschätzung, die beide Seiten gegenüber stellt, nämlich Belastung und Belastbarkeit, bleibt die ohnehin unbestimmt definierte Meßlatte bei einer bestimmten Belastbarkeit liegen, ohne die Belastung ins Kalkül zu ziehen. Der Verstoß bleibt ein Verstoß und ist damit per juristischer – nicht aber technischer Definition – schadensträchtig, auch wenn die Realität anders aussieht. Der Bundesgerichtshof vertritt nämlich nach wie vor die Auffassung, daß eine Bauleistung mangelhaft ist, wenn die allgemein „anerkannten Regeln der Technik“ nicht beachtet wurden. Das gilt auch dann, wenn die „fehlerhafte“ Leistung noch gar nicht zu einem Schaden geführt hat. Denn der Auftraggeber muß nicht warten, bis sich ein Schaden zeigt (BGH 09.07.1981, BauR 1981, 577, 579).

Richter denken nun einmal formal disjunktiv, Ingenieure denken wirkungsorientiert. Das wirkt sich auch in der Sprache und damit auch im wechselseitigen Verständnis aus. Für den Ingenieur sind „Randbedingungen“ nun einmal die unumgängliche Anpassung eines Naturgesetzes oder einer Rechenvorschrift an eine gegebene Anordnung. Der technische Laie stellt sich unter Randbedingung – vergleichbar zur Randbemerkung – etwas durchaus Nebensächliches vor. Und das Beiwort „grundsätzlich“ bedeutet in der Umgangssprache soviel wie „ausnahmslos“, im Rechtswesen dagegen fast das Gegenteil, nämlich „in der Regel, mit bestimmten Ausnahmen“.

Derartige Mißverständnisse führen dann auch zu sinnentstellender Auslegung sinnvoll gedachter Bestimmungen. Die VOB, die eigentlich als ausgewogene Geschäftsgrundlage zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer konzipiert war, wird damit in ihrem Teil B, § 13 diesem Anspruch heute in vielen Fällen nicht mehr gerecht.

Wenn ein deutscher Auftragnehmer ein mit einem gültigen „CE“-Zeichen versehenes Bauprodukt liefert und einbaut, zwischenzeitlich sich aber die Regeln der Technik geändert haben, ohne daß diese Änderungen bereits Eingang in die dafür zuständige harmonisierte Euro-Norm gefunden haben, so hat der Auftragnehmer bei der Abnahme ebenfalls ein Problem. Weicht er nämlich von den Festlegungen in der harmonisierten Euro-Norm ab, so entfällt auch die Berechtigung zur Führung des „CE“-Zeichens.

Hier stellt sich die Frage, ob eine für alle Länder der EU gültige Euro-Norm oder die in einem EU-Land allgemein „anerkannten Regeln der Technik“ das höhere Rechtsgut darstellen. Man darf deshalb erhebliche Zweifel hegen, ob man in der Europäischen Union das hausgemachte deutsche Problem der Baurechtsprechung übernehmen kann und will. Dann aber stellt das Festhalten an den aaRdT zusätzlich zu den harmonisierten Normen allein in Deutschland nach europäischem Recht einen Wettbewerbsverstoß dar.

Denn Normen können, aber sie müssen nicht die allgemein anerkannten Regeln der Technik darstellen. Denn sie können veralten. Und was den DIN-Normen recht ist, sollte den Euro-Normen billig sein.

Die aaRdT haben im Grunde genommen gar keinen Eigenwert. Denn selbst wenn die aaRdT eingehalten wurden und es entsteht dennoch – wider Erwarten – ein Mangel im Gebrauch, so ist diese Mangelart durchschlagend. Es nützt also überhaupt nichts, daß die aaRdT eingehalten wurden [1]. Spätestens an dieser Stelle ist der Wert dieses liebgewordenen juristischen Instituts der aaRdT in Frage zu stellen.Dem kann man zwar entgegenhalten, daß man die aaRdT braucht, um daran den Grad des Verschuldens des Auftragnehmers ablesen zu können, und damit eine Entscheidungshilfe für die Ermittlung der Höhe des Schadensersatzes zu haben. Demgegenüber gibt es aber auch zahlreiche Fälle, in denen keine aaRdT existieren. Auch in diesen Fällen konnten juristische Entscheidungen getroffen werden, ohne daß man für diese spezielle Rechtsfrage zuvor „aaRdT“ erfinden mußte.

Hätten sich unsere Vorfahren bei ihren Bauausführungen jedoch stets an die aaRdT ihrer Zeit gehalten, so lebten wir heute noch in tierfellverhangenen Felshöhlen.

Aber was sind denn nun die allgemein „anerkannten Regeln der Technik“ (aaRdT), die bei Rechtsstreitigkeiten so gern von den Rechtsanwälten der Parteien in den Verfahren bemüht werden?

Juristisch „erfunden“ wurden die aaRdT schon 1891, und präzisiert wurden sie 1911, also 5 Jahre, bevor man in Deutschland im Jahre 1916 die DIN-Normen „erfunden“ hat. Mit den aaRdT wurde damals erstmalig eine Qualitätsanforderung definiert, durch die künftige Bauschäden weitgehend vermieden werden sollten. Der Auftragnehmer sollte damit zu einer qualitätsgerechten Bauausführung gezwungen werden, damit ungeeignete oder unerprobte Bauweisen und Bauverfahren nicht auf dem Rücken des Auftraggebers ausgetragen werden sollten. Daß man damals aber die Absicht verfolgte, mit der „Erfindung“ der aaRdT jedweden technischen Fortschritt zu blockieren, ist kaum anzunehmen.

Allgemein „anerkannte Regeln der Technik“ liegen nur dann vor, wenn sie folgende Kriterien erfüllen [2]:

1. Es muß sich um „Technische Regeln“ handeln.
2. Diese Regeln gelten für den Entwurf und die Ausführung baulicher Anlagen.
3. Ihre theoretische Richtigkeit muß wissenschaftlich erwiesen sein.
4. Sie müssen allgemein als richtig anerkannt sein, d.h.
5. sie müssen Technikern, die nach dem neuesten Erkenntnisstand vorgebildet sind und die
6. für die Anwendung der betreffenden Regeln maßgeblich sind, bekannt sein.
7. Diese Regeln müssen sich in der Baupraxis bewährt und als notwendig durchgesetzt haben.

So weit, so gut. Aber bei der Umsetzung der so formulierten Kriterien treten – zumindest bei den Punkten 3 bis 7 – ganz erhebliche Schwierigkeiten auf.

Zu Punkt 3:

Für zahlreiche planerische, insbesondere aber auch handwerkliche Bauleistungen liegen gar keine wissenschaftlichen Untersuchungen vor. Sofern der Öffentlichkeit tatsächlich wissenschaftliche Untersuchungen vorliegen, müßte geprüft werden, ob die Ergebnisse dieser Untersuchungen überhaupt auf die konkrete Leistung übertragbar sind. Wer aber entscheidet hier als maßgebende Instanz über die Übertragbarkeit der Forschungsergebnisse?

DIN-Normen sind Regelungen, die zwischen interessierten Kreisen vereinbart wurden. Sie können, aber sie müssen nicht die allgemein „anerkannten Regeln der Technik“ sein. Allerdings rechtfertigen DIN-Normen die – allerdings widerlegbare – Vermutung, daß sie „anerkannte Regeln der Technik“ sind. Aber selbst DIN-Normen, die durch Ländererlaß in den Rang einer „Technischen Baubestimmung“ erhoben worden sind, stellen nicht immer eine allgemein „anerkannte Regel der Technik“ dar (OLG Düsseldorf 05.02.1993, NJW-RR 1994, 88).

Zu Punkt 4:

„Die Anerkennung einer Regel der Technik durch die Fachwelt kann nicht durch die Ansicht eines Sachverständigen, es handle sich um eine anerkannte Regel der Technik, nachgewiesen werden, sondern nur durch die Durchführung einer statistischen Untersuchung des Vorliegens der Anerkennung, was regelmäßig mit einem großen Aufwand verbunden ist.“ [3]

Um festzustellen, ob diese „anerkannten Regeln der Technik“ in den einschlägigen Kreisen „allgemein“ bekannt und anerkannt sind, müßte also eine Massenbefragung der unter den Punkten 5 und 6 bezeichneten Personen stattfinden. Wie groß müßte das zu befragende Kollektiv sein, und wie hoch müßte der Prozentsatz der so Befragten sein, dem diese speziellen Regeln bekannt sind?

Hier gehen die Meinungen der juristischen Kommentatoren weit auseinander. Die Spannweite reicht von der „Gesamtheit“ der für die Anwendung einer Regel maßgeblichen Techniker (Heiermann/Riedl/Rusam: „VOB“, 8. Aufl. 1997, B § 4 Rdn37; Locher: „Das private Baurecht“, 5. Aufl. 1993, Rdn. 96), über die „große Menge/Masse der maßgeblichen Bauschaffenden“ (Ingenstau/Korbion: „VOB“, 13. Aufl. 1996, B § 4 Rdn. 152; Vygen: „Bauvertragsrecht nach VOB und BGB“, 3. Aufl. 1997, Rdn. 319) bzw. „der großen Mehrheit der maßgebenden Fachkreise“ (Kleine-Möller/Merl/Oelmaier: „Handbuch des privaten Baurechts“, 2. Auflage 1997, § 12 Rdn. 205), der „weit überwiegenden Mehrheit der qualifizierten Fachleute“ (Klopfer in DAB 4/1998, 541, 542) bis zu „wenn eine Technikregel – trotz Gegenmeinungen von Außenseitern oder einer verschwindenden Minderheit – durchweg anerkannt“ ist (Soergel: „Münchner Kommentar zum BGB“, 3. Aufl. 1997, 633, Rdn. 37 m.w.N.).

Wie soll bei derart unbestimmten Definitionen ein Bauschaffender beurteilen können, ob seine Auffassung über die „Allgemeinheit“ des Bekanntheitsgrades einer technischen Regel auch von der „Allgemeinheit“ – insbesondere der Juristen – geteilt wird? Aber in zahlreichen Bauprozessen fordern die Gerichte von einem einzelnen, von ihnen beauftragten Sachverständigen, daß er entscheiden soll, ob es auf diesem Fachgebiet allgemein „anerkannte Regeln der Technik“ gibt, und ob sie ggfs. bei der zu begutachtenden Werkleistung eingehalten worden sind. Hier kann doch von dem Sachverständigen bestenfalls eine ganz persönliche Meinung geäußert werden. Das Gericht wird dann in zahlreichen Fällen diese ganz persönliche Meinung eines Einzelnen ohne weitere Prüfung als die Meinung der „Fachwelt“ akzeptieren und zur Grundlage einer richterlichen Entscheidung machen.

Damit dürfte eigentlich jeder Sachverständige überfordert sein.

Zu Punkt 5:

Nach der viele Jahrzehnte alten Festlegung müssen die aaRdT „Technikern“ bekannt sein. Wie ist diese Berufsbezeichnung heute auszulegen? Sind damit nur Personen gemeint, die ein Technikerzeugnis besitzen? Dann wären z.B. Architekten, die ein Studium an einer Hochschule für Bildende Kunst absolviert haben ebenso von der Meinungsbildung ausgeschlossen, wie Handwerksmeister.

Diese Personen, denen die in Frage stehenden aaRdT bekannt sein müssen, sollen nach dem neuesten Erkenntnisstand vorgebildet sein. Wie muß sich demgemäß eine dem Entscheiderkreis zuzurechnende Person legitimieren, und wer entscheidet, ob diese Person nach dem neuesten Erkenntnisstand ausreichend „vorgebildet“ ist?

Zu Punkt 6:

Wer ist für die „Anwendung“ der betreffenden Regeln maßgeblich? Sind es die Planer, die dem Ausführenden mehr oder weniger konkrete Angaben über die Ausführung machen, und die sich ihre „Meinung“ aus der Literatur oder in Gesprächen mit den Ausführenden gebildet haben?

Sind es die Handwerksmeister, die ihren Beruf seit vielen Jahren erfolgreich ausüben, die das seit 30 Jahren „immer so gemacht“ haben, und denen „noch nie“(!) eine Bauleistung mißlungen ist?

Oder sind es die Sachverständigen, die stets erst nach der Bauausführung tätig werden und in konkreten Einzelfällen laufend neue Bauleistungsfehler zur Begutachtung vorgelegt bekommen und deshalb kaum einen realistischen Überblick über die tatsächliche Höhe der Ausfallquoten an der gesamten einschlägigen Bauleistung haben?

Hier müßte das Kollektiv der Entscheider über den Bekanntheitsgrad einer technischen Regel schon wesentlich präziser definiert werden.

Genügt es, wenn die betreffenden Regeln nur den deutschen „Technikern“ bekannt sind? Oder sind nicht innerhalb der EU auch die entsprechenden „Techniker“ aus den anderen EU-Ländern für die Anwendung dieser Regeln „maßgeblich“? In diesem Falle dürfte es zum Beispiel fraglich sein, ob die Verwendung der in Deutschland weit verbreiteten Dreh-/Kipp-Beschläge für Fenster in „Euroland“ auch als „allgemein anerkannte Regel der Technik“ angesehen wird.

Sollten aber die allgemein anerkannten Regeln der Technik in den einzelnen Staaten des „Euroland“ unterschiedlich sein, so muß auch die Frage erlaubt sein, ob die aaRdT in Oberbayern die gleichen sein müssen, wie in Friesland, wenn die für Friesland geltenden aaRdT schon in den Niederlanden keine Geltung mehr haben.

Zu Punkt 7:

Hier wird die Bewährung der „anerkannten Regeln der Technik“ in der Baupraxis als Erfolg gefordert, nicht als Prognose.

Unterschieden werden muß hier aber noch ggfs. zwischen Systemfehlern und Ausführungsfehlern. Eine Technische Regel kann sich als System durchaus bewährt haben, auch wenn mangelhaft ausgebildeten Handwerkern häufig Ausführungsfehler unterlaufen.
Andererseits können aber auch vom System her gute und wissenschaftlich überprüfte, in der Theorie richtige technische Regeln in der Ausführung Probleme aufwerfen, wenn die praktische Durchführung dieser Regeln auch von mit dieser Technologie vertraut gemachten Handwerkern nicht vollkommen beherrscht wird, weil dazu bestimmte Fertigkeiten und Geschicklichkeiten erforderlich sind, die über das als normal anzusehende Maß eines durchschnittlich befähigten Fachhandwerkers hinausgehen. Nur Regeln, die sich auch in der Handhabung als praktikabel erwiesen haben, können sich auf Dauer in der Praxis bewähren. Damit ist auch die Handhabbarkeit eine wesentliche Voraussetzung für die allgemeine Anerkennung einer technischen Regel.

Der Bundesgerichtshof stellt die noch vom Reichsgericht stammenden Definitionen vollends auf den Kopf. Denn nach den BGH-Entscheidungen sind Bauleistungen, die nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, in jedem Fall fehlerhaft. Andererseits können nach der reichsgerichtlichen Definition technische Regeln nur dann als „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ anerkannt werden, wenn sie sich in „fortdauernder praktischer Erfahrung als technisch geeignet, angemessen und notwendig“ erwiesen haben. Danach können letztendlich nach heutiger BGH-Rechtsprechung neben international längst überholten Bautechniken nur fehlerhafte Bauleistungen nach „fortdauernder Anwendung“ noch allgemein „anerkannte Regeln der Technik“ werden.

Literatur:

[1] Wapenhans: Zur Regelung der Regeln. In: Der Sachverständige 3/99, 8 ff.
[2] Steuff: Anerkannte Regeln der Technik. In: Metallhandwerk & Technik 10/94, 95 ff.
[3] Stammbach, BauR. 1988, 482,496

Zitate zu diesem Beitrag:

„Es erben sich Gesetz‘ und Rechte
wie eine ew’ge Krankheit fort.
Vernunft wird Unsinn, Wohltat Plage.
Weh Dir, daß Du ein Enkel bist.“
(Mephisto in Goethes „Faust“, 1808)

„Es stellt sich die Frage, ob eine für alle Länder der EU gültige Euro-Norm oder die in einem EU-Land allgemein anerkannten Regeln der Technik das höhere Rechtsgut darstellen. Man darf deshalb erhebliche Zweifel hegen, ob man in der EU das hausgemachte deutsche Problem der Baurechtsprechung übernehmen kann und will.“

„Normen können, aber sie müssen nicht die allgemein anerkannten Regeln der Technik darstellen.“

„Hätten sich unsere Vorfahren bei ihren Bauausführungen jedoch stets an die aaRdT ihrer Zeit gehalten, so lebten wir heute noch in tierfellverhangenen Felshöhlen.“