Mängelbewertung – Prüfung einer technischen Leistung auf Mangelfreiheit

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Grundsätzliches zur Mängelbewertung
Prüfung einer technischen Leistung auf Mangelfreiheit

Es gibt Mängel, die eine Beseitigung erfordern und solche, die ggf. hingenommen werden können.

Allein die Abweichung von einer Regel begründet aus abwassertechnischer Sicht keinen zu beseitigenden Mangel.

Grundsätzlich hat ein Werk den allgemein anerkannten Regeln der Technik oder dem Stand der Technik zu entsprechen.

Aus Abweichungen davon muss aber nicht unbedingt ein Mangel entstehen, wenn z.B. die Gebrauchseigenschaften des Werkes über o.g. Normen hinausgehen.

Außerdem ist zu beachten, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder der Stand der Technik in seiner schriftlichen Fixierung mitunter bereits am Erscheinungstag – streng genommen – schon wieder veraltet sein kann.

Der tatsächliche Erkenntnisfortschritt verläuft dynamisch – das geschriebene Regelwerk dagegen und die allgemeine Akzeptanz des neuen Wissens durch Lehrmeinungen und durch die Praxis kann zig-Jahre hinterher hinken.

Es kommt insbesondere darauf an, bei Entscheidungen neben der Beachtung des Regelwerkes auch den konkreten Fall unabhängig und leidenschaftslos zu analysieren und ständig infrage zu stellen, ob die allgemein anerkannten Regeln auch auf den jeweiligen Einzelfall übertragbar sind.

Wenn das Paradigma (Lehrmeinung) dem neuen Wissen zu weit hinterher hinkt, ist es so, dass für konkrete Fälle die Regel in der Regel nicht zutrifft.

Es gibt weitere Fälle, bei denen es ein Mangel ist, wenn das niedergeschriebene Regelwerk angewandt wird, nämlich, wenn z.B. die Regel veraltet ist.

Für den Fall aber, dass eine Regel

  • aktuell,
  • zutreffend und
  • grundsätzlich anzuwenden war,

aber nicht umgesetzt wurde, muss dies nicht unbedingt ein Mangel sein, sofern die zugesicherten Gebrauchswerteigenschaften bestehen.

Nach Bayerlein, Seite 194 f.f. [1] sind folgende Aspekte interessant:

„Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind bei der Beurteilung der Mangelhaftigkeit technischer Leistungen von zentraler Bedeutung.

Zum einen sieht z. B. § 13 Nr. 1 Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) vor, dass die Leistung zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen nach § 633 Abs. 1 BGB auch den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen muss, zum anderen führt die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu einer Erleichterung des Beweises, das die Leistung mangelfrei ist.

Gleichwohl kann ein technisches Werk mangelfrei sein, wenn die allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht beachtet worden sind und es kann – nach allerdings bestrittener Rechtsprechung – mangelhaft sein trotz Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (OLG Stuttgart BauR 1977, 129).

In der Praxis werden diese Fallvarianten allerdings relativ selten sein, aber die Nichtbeachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik allein führt nicht schon zur Mangelhaftigkeit des Werkes, sondern das entscheidende Kriterium ist die Gebrauchstauglichkeit und das Vorhandensein der zugesicherten Eigenschaften.“

Einen Algorithmus zur Prüfung einer technischen Leistung auf Mangelfreiheit vermittelt die oben stehende Abbildung.

[1] Bayerlein
Praxishandbuch Sachverständigenrecht
2. Auflage
C.H. BECK’SCHE VERLAGSBUCHHANDLUNG
München 1996