Beratende Ingenieure und Architekten schulden dem Auftraggeber die Entstehung eines fehlerfreien, wirtschaftlich geplanten und voll funktionsfähigen Werkes. Bei Planungen und Ausführungen ist nach den Regeln der Technik oder nach dem Stand der Technik zu verfahren. Regeln der Technik liegen vor, wenn diese in der Wissenschaft theoretisch sowie in der Baupraxis als richtig anerkannt sind. Regeln der Technik sind in DIN-Normen, Normen überhaupt, VDE-Richtlinien, VDE-Bestimmungen und in den Einheitlichen Technischen Baubestimmungen (ETB) festgelegt. Stand der Technik ist, wenn die oben beschriebenen Normen überholt sind. Hier ist primär auf Forschungsarbeiten und deren Veröffentlichungen in Fachzeitschriften zurückzugreifen. Sofern Beratende Ingenieure und Architekten oder deren Mitarbeiter gegen die Regeln oder den Stand der Technik bewusst verstoßen und dadurch Planungsfehler entstehen, kann der Versicherer den Versicherungsschutz versagen. In den einschlägigen Bedingungen ist der Ausschluss wie folgt geregelt:
„Der Beratende Ingenieur oder Architekt hat in diesem Falle keinen Anspruch darauf, dass der Versicherer unberechtigte Ansprüche abweist und berechtigte Ansprüche bezahlt.“
Insbesondere treffen solche bewussten Verstöße oftmals bei Ingenieurleistungen an historischen Bauwerken zu. Unter gewissen Auflagen ist es möglich, bei solchen Objekten Versicherungsschutz bereitzustellen, auch wenn bewusst gegen Regeln der Technik verstoßen wird.
Quelle:
UNITA – BRIEF
Gemeinsamer Informationsbrief der UNITA
Unternehmensberatung GmbH und der UNIT
Versicherungsvermittlung für Verbände + Industrie GmbH
Kantstraße 2
04275 Leipzig