Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik

Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik nach Anhang 2 Wasserhaushaltsgesetz Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: