{"id":434,"date":"2009-11-02T11:47:21","date_gmt":"2009-11-02T10:47:21","guid":{"rendered":"http:\/\/institut.moezart.de\/?p=434"},"modified":"2009-11-02T11:47:21","modified_gmt":"2009-11-02T10:47:21","slug":"fachlich-methodische-mangel-fallbeispiel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.gerichtsgutachten.de\/index.php\/2009\/11\/02\/fachlich-methodische-mangel-fallbeispiel\/","title":{"rendered":"Fachlich methodische M\u00e4ngel &#8211; Fallbeispiel"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: right;\"><em>Bewertung des Gerichtsgutachtens durch eine          parteigutachterliche Stellungnahme<br \/>\n(Auszug &#8211; Parteigutachten)<\/em><\/p>\n<p><strong>Inhalt der parteigutachterlichen Stellungnahme:<\/strong><\/p>\n<p>Beweisbeschluss 1 &#8211; Wirkungsgrad Rechenwerk<br \/>\nBeweisbeschluss 2 &#8211; Konstruktion Rechenwerk<br \/>\nBeweisbeschluss 3 &#8211; Betriebskosten &#8211; Wasserverbrauch<br \/>\nBeweisbeschluss 9 &#8211; Bodensatz im Belebungsbecken<br \/>\nBeweisbeschluss 10 &#8211; Auslegung des R\u00fchrwerkes<br \/>\nBeweisbeschluss 11 &#8211; hydraulische Kapazit\u00e4t &#8211; Lamellenabscheider<br \/>\nBeweisbeschluss 12 &#8211; Reinigung der Versickerungsbeete<br \/>\nBeweisbeschluss 13 &#8211; Dauer der Reinigung der Versickerungsbeete<br \/>\nBeweisbeschluss 14 &#8211; Schwimmschlamm<br \/>\nBeweisbeschluss 19 &#8211; Fett im Versickerungsbecken<br \/>\nBeweisbeschl\u00fcsse 23-26 &#8211; M\u00e4ngel der Anlage<br \/>\nZusammenfassung<\/p>\n<p><a name=\"Gegenstand\"><\/a><strong><span>Gegenstand          des Gerichtsgutachtens<\/span><\/strong><\/p>\n<p>Im vorliegenden Fallbeispiel hatte ein Gerichtsgutachter die Beweisbeschl\u00fcsse          nicht oder nicht korrekt beantwortet.<\/p>\n<p>Die folgenden Seiten veranschaulichen die Argumentation und Bewertungsmethodik          im Rahmen einer parteigutachterlichen Stellungnahme der Antragstellerin.<\/p>\n<p>Es handelt sich um ein selbstst\u00e4ndiges Beweissicherungsverfahren          haupts\u00e4chlich \u00fcber verfahrenstechnische M\u00e4ngel einer Kl\u00e4ranlage.<\/p>\n<p>Der \u00c4rger mit diesem Gerichtsgutachten w\u00e4re nicht entstanden,          wenn der Sachverst\u00e4ndige<\/p>\n<ul>\n<li> jede Beweisaufgabe f\u00fcr sich beantwortet h\u00e4tte, und wenn            die<\/li>\n<li> Beweise nach den Regeln der Logik sowie ausschlie\u00dflich auf            der Grundlage von beweisbaren Tatsachen erbracht worden w\u00e4ren.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Beweisbeschluss 1 &#8211; Wirkungsgrad Rechenwerk<\/strong><\/p>\n<p><em><strong>Beweisaufgabe 1<\/strong><\/em><\/p>\n<p><em>&#8222;Das Rechenwerk zur Abscheidung          der Feststoffe verhindert nicht, dass grobe Teile bis in den Schlammbeh\u00e4lter          und sogar in die Versickerungsbeete gelangen.&#8220;<\/em><\/p>\n<p>Ergebnis des Gerichtssachverst\u00e4ndigen<\/p>\n<p>Der Sachverst\u00e4ndige bleibt den Beweis schuldig. Im Gutachten gibt          es keine Aussage dar\u00fcber, bzw. es wird kein Beweis gef\u00fchrt.<br \/>\nDiese Aufgabe ist nicht gel\u00f6st.<\/p>\n<p><em><strong>Bewertung des Ergebnisses<\/strong><\/em><\/p>\n<p>Der Sachverst\u00e4ndige h\u00e4tte feststellen m\u00fcssen, ob das          Rechenwerk zur Abscheidung der Feststoffe tats\u00e4chlich nicht verhindert,          dass grobe Teile bis in den Schlammbeh\u00e4lter und sogar in die Versickerungsbeete          gelangen.<\/p>\n<p>Zum Beispiel w\u00e4re durch einen Siebversuch \u00fcber einen gewissen          Zeitraum der Wirkungsgrad der Rechenanlage nachvollziehbar und zweifelsfrei          zu ermitteln gewesen.<\/p>\n<p>Der Beweisbeschluss h\u00e4tte letztendlich mit &#8222;ja&#8220; oder          &#8222;nein&#8220; beantwortet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Beweisbeschluss 2 &#8211; Konstruktion Rechenwerk<\/strong><\/p>\n<p><em><strong>Beweisaufgabe 2<\/strong><\/em><\/p>\n<p><em>&#8222;Das Rechenwerk ist so konstruiert,          dass Feststoffe in die innere Mechanik des Rechenwerkes gelangen und dort          Besch\u00e4digungen hervorrufen k\u00f6nnen.&#8220;<\/em><\/p>\n<p><em><strong>Ergebnis des Gerichtssachverst\u00e4ndigen<\/strong><\/em><\/p>\n<p>Der Sachverst\u00e4ndige bleibt den Beweis schuldig. Im Gutachten gibt          es keine Aussage dar\u00fcber. Diese Aufgabe ist nicht gel\u00f6st.<\/p>\n<p><em><strong>Bewertung des Ergebnisses<\/strong><\/em><\/p>\n<p>Der Sachverst\u00e4ndige h\u00e4tte sich mit der Konstruktion und Funktionsweise          des Rechenwerkes auseinandersetzen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Auch dieser Beweisbeschluss h\u00e4tte letztendlich mit &#8222;ja&#8220;          oder &#8222;nein&#8220; beantwortet werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Beweisbeschluss 3 &#8211; Betriebskosten &#8211; Wasserverbrauch<\/p>\n<p><em><strong>Beweisaufgabe 3<\/strong><\/em><\/p>\n<p><em>&#8222;Es fallen au\u00dferordentliche          Betriebskosten in Form eines hohen Wasserverbrauchs dadurch an, dass der          Korb der Rechenwerktrommel mit hohem Wasserdruck ges\u00e4ubert werden          muss.&#8220;<\/em><\/p>\n<p><em><strong>Ergebnis des Gerichtssachverst\u00e4ndigen<\/strong><\/em><\/p>\n<p>Der Sachverst\u00e4ndige teilt auf Seite 26 [2] mit:<\/p>\n<p><em>&#8222;Es entspricht den allgemein anerkannten          Regeln der Technik, da\u00df Siebkorbanlagen mit Selbstreinigungsanlagen          und regelm\u00e4\u00dfig auch mit station\u00e4r angeordneten Hochdrucksp\u00fcleinrichtungen          (ca. 4-5 bar) zum Freisp\u00fclen der Ablagerungen ausgestattet werden.          In einer Vielzahl der eingebauten Anlagen werden Brauchwasseranlagen zur          Minderung des Wasserverbrauches installiert. Laut Schreiben der Antragsgegnerin          zu 1.) vom 3.12.1999 hat der Antragsteller die Installation einer Brauchwasseranlage          abgelehnt.<\/em><\/p>\n<p><em>Im Rahmen der Gew\u00e4hrleistungspr\u00fcfung          ist auf jeden Fall die Funktion der ausreichenden Siebkorbfreisp\u00fclung          zu pr\u00fcfen und festzustellen. Zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung hat          der Unterzeichner keine Funktionsbeeintr\u00e4chtigung und damit M\u00e4ngelfeststellung          treffen k\u00f6nnen.&#8220;<\/em><\/p>\n<p>Nur: Der Sachverst\u00e4ndige bleibt den Beweis schuldig. Er beantwortet          nicht die Beweisaufgabe. Diese Aufgabe ist nicht gel\u00f6st.<\/p>\n<p><em><strong>Bewertung des Ergebnisses<\/strong><\/em><\/p>\n<p>Das es den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, dass          Siebkorbanlagen mit Selbstreinigungsanlagen und regelm\u00e4\u00dfig          auch mit station\u00e4r angeordneten Hochdrucksp\u00fcleinrichtungen (ca.          4 &#8211; 5 bar) zum Freisp\u00fclen der Ablagerungen ausgestattet werden, mag          wohl stimmen. Nicht sachverst\u00e4ndigen Parteien oder gar dem Gericht          ist ein solches Wissen jedoch nicht vorauszusetzen.<\/p>\n<p>Allein dadurch aber, dass der Sachverst\u00e4ndige dies niederschreibt          wird kein Beweis erbracht. Hier sind die Quellen offenzulegen. (DIN-Vorschriften,          ATV-Regelwerk, Literaturnachweise, Zitate, Rechercheergebnisse&#8230;)<\/p>\n<p>Fallen nun au\u00dferordentliche Betriebskosten in Form eines hohen          Wasserverbrauchs dadurch an, dass der Korb der Rechenwerktrommel mit hohem          Wasserdruck ges\u00e4ubert werden muss?<\/p>\n<p><strong>Beweisbeschluss 9 &#8211; Bodensatz im Belebungsbecken<\/strong><\/p>\n<p><em><strong>Beweisaufgabe 9<\/strong><\/em><\/p>\n<p><em>&#8222;Der Ablauf aus dem Belebungsbecken          erfolgt erst ab einer H\u00f6he von ca. 2 m, weil die Ansaugvorrichtung          verl\u00e4ngert und nach oben verlegt wurde. Dadurch setzen sich Feststoffanteile          und Restschlamm am Boden ab. Als Folge wird das im unteren Bereich befindliche          R\u00fchrwerk beeintr\u00e4chtigt. Im Belebungsbecken bildet sich ein          immer st\u00e4rkerer Bodensatz.&#8220;<\/em><\/p>\n<p><em><strong>Ergebnis des Gerichtssachverst\u00e4ndigen<\/strong><\/em><\/p>\n<p>Der Sachverst\u00e4ndige teilt auf Seite 29 &#8211; 30 [2] mit:<\/p>\n<p><em><span>&#8222;Die Heterogenit\u00e4t          der Kommunalabw\u00e4sser, die wechselnden und nicht selten au\u00dferordentlich          starken Abwasserzufl\u00fcsse und die Verschiedenartigkeit der mit den          Abw\u00e4ssern transportierten Medien f\u00fchren in der Kl\u00e4rbetriebspraxis          h\u00e4ufiger zu \u00dcberlastungen auch ordnungsgem\u00e4\u00df bemessener          und installierter Abwasserbehandlungsanlagen.<\/span><\/em><\/p>\n<p><em>Im Kl\u00e4rbetriebsalltag werden immer          wieder Stofftransporte durch Kl\u00e4rwerksbauten und F\u00f6rderanlagen          hindurch beobachtet, die physikalisch nicht erkl\u00e4rbar scheinen. Im          langj\u00e4hrigen Kl\u00e4rbetrieb kommt es daher regelm\u00e4\u00dfig          in vielen Kl\u00e4rbecken zu einem Absetzen von Feststoffen in str\u00f6mungstechnisch          beg\u00fcnstigten Absetzbereichen. Diese sind im Zuge anstehender Grundreinigungs-          und -unterhaltungsarbeiten zu reinigen und zu beseitigen (Turnus ca. 3          bis 5 Jahre).<\/em><\/p>\n<p><em>Die Verl\u00e4ngerung des Belebungsbeckenablaufes          mit einer Belebtschlammentnahme ca. 2 m \u00fcber der Beckensohle ist          keine unzul\u00e4ssige Ver\u00e4nderung des Abwasserflusses. Das Anaerob-          und das Belebungsbecken sind gem\u00e4\u00df Bauvertrag und mit der im          Leistungsverzeichnis Los 2, Seite 38f abverlangten Garantieerkl\u00e4rung          der Antragsgegnerin zu 1.) als ablagerungsfreie bzw. volldurchmischte          Becken zu errichten und zu betreiben. Als Mindestsohlgeschwindigkeit sind          0,3 m\/s zu gew\u00e4hrleisten.<\/em><\/p>\n<p><em>Der Nachweis unzul\u00e4ssiger bzw.          \u00fcberm\u00e4\u00dfiger Feststoffablagerungen ist durch den Antragsteller          konkret zu f\u00fchren. Der Unterzeichner sieht in der Kl\u00e4ranlage&#8230;          keine Beeintr\u00e4chtigung der installierten Umw\u00e4lzeinrichtungen          durch \u00fcberm\u00e4\u00dfige Feststofftransporte und -ablagerungen.&#8220;<\/em><\/p>\n<p>Nur: Der Sachverst\u00e4ndige bleibt auch diesen Beweis schuldig. Diese          Aufgabe ist nicht gel\u00f6st.<\/p>\n<p><em><strong>Bewertung des Ergebnisses<\/strong><\/em><\/p>\n<p>Der Sachverst\u00e4ndige trifft keine Feststellungen, ob sich durch          die Verlegung des Ablaufes sich Feststoffanteile und Restschlamm am Boden          absetzen.<\/p>\n<p>Er trifft keine Feststellungen, ob als Folge das im unteren Bereich          befindliche R\u00fchrwerk beeintr\u00e4chtigt wird.<\/p>\n<p>Der Sachverst\u00e4ndige stellt auch nicht fest, ob sich im Belebungsbecken          ein immer st\u00e4rkerer Bodensatz bildet.<\/p>\n<p>Diese Feststellungen lassen sich durch \u00fcbliche Messungen mit verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigem          Aufwand schnell durchf\u00fchren.<\/p>\n<p>Warum wurden die erforderlichen Messungen den Parteien nicht vorgeschlagen?<\/p>\n<p>Der Sachverst\u00e4ndige verkennt seine Verantwortung f\u00fcr die L\u00f6sung          des Beweisbeschlusses v\u00f6llig, wenn er formuliert:<\/p>\n<p><em>&#8222;Der Nachweis unzul\u00e4ssiger          bzw. \u00fcberm\u00e4\u00dfiger Feststoffablagerungen ist durch den Antragsteller          konkret zu f\u00fchren.&#8220;<\/em><\/p>\n<p>F\u00fcr die Beweissicherung, Tatsachenfeststellung und Tatsachenwertung          ist der Sachverst\u00e4ndige zust\u00e4ndig. Er ist verpflichtet durch          geeignete Methoden nachpr\u00fcfbar festzustellen, ob es nun unzul\u00e4ssige          bzw. \u00fcberm\u00e4\u00dfige Feststoffablagerungen im Belebungsbecken          gibt oder nicht.<\/p>\n<p>Der Sachverst\u00e4ndige schreibt weiter:<\/p>\n<p><em>&#8222;Der Unterzeichner sieht in der          Kl\u00e4ranlage&#8230; keine Beeintr\u00e4chtigung der installierten Umw\u00e4lzeinrichtungen          durch \u00fcberm\u00e4\u00dfige Feststofftransporte und -ablagerungen.&#8220;<\/em><\/p>\n<p>Das ist keine Antwort auf den Beweisbeschluss.<\/p>\n<p>Welche Beweise kann der Sachverst\u00e4ndige f\u00fcr seine Wertung          vorlegen?<\/p>\n<p><strong>Beweisbeschluss 10 &#8211; Auslegung des R\u00fchrwerkes<\/strong><\/p>\n<p><em><strong>Beweisaufgabe 10<\/strong><\/em><\/p>\n<p><em>&#8222;Das R\u00fchrwerk im Belebungsbecken          ist so ausgelegt, dass die vollst\u00e4ndige Durchmischung erfolgt. Die          Ausf\u00fchrung entspricht dem Stand der Technik. Die H\u00f6he des Schlammabzuges          hat mit den Anlagerungen nichts zu tun.&#8220;<\/em><\/p>\n<p><em><strong>Ergebnis des Gerichtssachverst\u00e4ndigen<\/strong><\/em><\/p>\n<p>Der Sachverst\u00e4ndige fasst die Beantwortung der Beweisbeschl\u00fcsse          9 und 10 zusammen.<\/p>\n<p>Der Sachverst\u00e4ndige bleibt den Beweis schuldig. Diese Aufgabe ist          nicht gel\u00f6st.<\/p>\n<p><em><strong>Bewertung des Ergebnisses<\/strong><\/em><\/p>\n<p>Der Sachverst\u00e4ndige trifft keine Feststellungen, ob das R\u00fchrwerk          im Belebungsbecken so ausgelegt ist, dass die vollst\u00e4ndige Durchmischung          erfolgt.<\/p>\n<p>Der Beweis w\u00e4re u. a. durch eine Messung der Sohlgeschwindigkeit          am Beckenboden zu erbringen gewesen.<\/p>\n<p>Der Sachverst\u00e4ndige trifft keine Feststellungen dar\u00fcber, wie          er zu der Auffassung kommt, dass die Ausf\u00fchrung dem Stand der Technik          entspricht.<\/p>\n<p>Er h\u00e4tte den Stand der Technik als Anforderung mit Quellenangaben          beschreiben m\u00fcssen, die technischen Parameter der R\u00fchrvorg\u00e4nge          im Belebungsbecken feststellen und die Tatsachen mit den Anforderungen          vergleichen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Diese Beweisf\u00fchrung fehlt also auch hier.<\/p>\n<p>Ebenso bleibt der Sachverst\u00e4ndige den Beweis schuldig, wieso er          zu der Feststellung kommt, dass die H\u00f6he des Schlammabzuges mit den          Anlagerungen nichts zu tun hat.<\/p>\n<p><strong>Beweisbeschluss 11 &#8211; hydraulische Kapazit\u00e4t          &#8211; Lamellenabscheider<\/strong><\/p>\n<p><em><strong>Beweisaufgabe 11<\/strong><\/em><\/p>\n<p><em>&#8222;\u00dcber die Lamellenabscheider          gelangt Schlamm in die Versickerungsbecken, sobald mehr als ca. 45% der          angegebenen Kapazit\u00e4t der F\u00f6rdermenge pro Stunde erreicht wird.&#8220;<\/em><\/p>\n<p><em><strong>Ergebnis des Gerichtssachverst\u00e4ndigen<\/strong><\/em><\/p>\n<p>Der Sachverst\u00e4ndige beantwortet die Beweisbeschl\u00fcsse 11 &#8211;          14 zusammenh\u00e4ngend und kommt zu der Auffassung, dass diese durch          die vorstehenden Analysen und Bewertungen hinreichend erkl\u00e4rt sind.          Darauf wird im Weiteren noch einzugehen sein.<\/p>\n<p>Der Beweisbeschluss 11 wurde nach Auffassung der Antragstellerin nicht          beantwortet.<\/p>\n<p>Hier geht es darum Beweis zu f\u00fchren, ob Schlamm \u00fcber die Lamellenabscheider          in die Versickerungsbecken gelangt, sobald mehr als ca. 45 % der angegebenen          Kapazit\u00e4t der F\u00f6rdermenge pro Stunde erreicht wird.<\/p>\n<p>Hat das nun etwas mit der F\u00f6rdermenge zu tun oder nicht?<\/p>\n<p>Die Beweisf\u00fchrung kann vorzugsweise durch Messungen erfolgen, in          dem festgestellt wird, ob bei \u00dcberschreitung von 45 % der angegebenen          Kapazit\u00e4t der F\u00f6rdermenge pro Stunde tats\u00e4chlich Schlamm          in die Versickerungsbeete gelangt.<\/p>\n<p>Selbstverst\u00e4ndlich ist die Sensibilit\u00e4t andere Prozessparameter          mit zu analysieren. Auch eine komplexe Ursachenforschung ist erforderlich.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem w\u00e4ren Betrachtungen \u00fcber die Verweilzeit des          R\u00fccklaufschlammes im Lamellenabscheider notwendig und vieles mehr.<\/p>\n<p>Dererlei Untersuchungen bleibt der Sachverst\u00e4ndige schuldig.<\/p>\n<p>Ein Gerichtsgutachten sollte auch so gefasst werden, dass Gericht und          Anw\u00e4lte die fachlichen Zusammenh\u00e4nge und die Problematik erkennen          k\u00f6nnen und nicht darauf angewiesen sind, dem Gerichtssachverst\u00e4ndigen          blindlings zu vertrauen. Es muss auch leicht m\u00f6glich sein, dass ein          anderer Sachverst\u00e4ndiger ohne R\u00e4tselraten die Beweisf\u00fchrung          nachvollziehen und \u00fcberpr\u00fcfen kann.<\/p>\n<p>Solche Erl\u00e4uterungen werden im Gutachten vermisst und man muss          schon Experte sein, um in manchen Passagen erraten zu k\u00f6nnen, worauf          der Sachverst\u00e4ndige seine Meinung gr\u00fcndet, obwohl diese nicht          Gegenstand des Beweisbeschlusses ist.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Hinweise dienen der Erl\u00e4uterung des Gerichtes,          worum es in dem Beweisbeschluss 11 &#8211; deren L\u00f6sung f\u00fcr die Antragstellerin          von zentraler Bedeutung ist &#8211; eigentlich geht:<\/p>\n<p>Die Kommunen sind als Abwasserbeseitigungspflichtige f\u00fcr die Reinigung          der Abw\u00e4sser verantwortlich.<\/p>\n<p>F\u00fcr den erforderlichen Reinigungsumfang gibt es gesetzliche Anforderungen.<\/p>\n<p>Werden die Anforderungen nicht erf\u00fcllt, dann macht sich die Kommune          strafbar.<\/p>\n<p>Das besondere der Kl\u00e4ranlage&#8230; besteht darin, dass die Abw\u00e4sser          nicht in ein oberirdisches Gew\u00e4sser, sondern in das Grundwasser eingeleitet          werden.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Einleitung des gereinigten Abwassers gibt es 2 Versickerungsbecken.<\/p>\n<p>Diese Becken bestehen aus einem Sandfilter, der die Aufgabe hat, Spuren          von Feststoffen zur\u00fcckzuhalten und insgesamt eine problemlose Versickerung          zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Der Kardinalfehler&#8230; besteht nun darin, dass in den 2 Sandfiltern nicht          Spuren von Feststoffen zur\u00fcckgehalten werden, sondern derartige Mengen          von Schlamm in den Versickerungsbeeten landen, dass der Schlamm dicht          bis unter den Wasserspiegeln der Versickerungsbeete steht.<\/p>\n<p>Der Schlamm fault und damit gelangen Gew\u00e4sserschadstoffe in das          Grundwasser.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem verstopft der Schlamm die Poren des Sandfilterbeckens,          so dass die Versickerungsleistung dramatisch zur\u00fcckgeht.<\/p>\n<p>Nicht auszudenken, wenn die Kl\u00e4ranlage in ein oberirdisches Gew\u00e4sser          einleiten w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Es ist nicht Wesensmerkmal einer Kl\u00e4ranlage Schlamm in Gew\u00e4sser          abzuleiten. Zust\u00e4ndig f\u00fcr das Zur\u00fcckhalten des Schlammes          ist ein Kl\u00e4ranlagenteil &#8211; die Nachkl\u00e4rung.<\/p>\n<p>Im Fall der Kl\u00e4ranlage&#8230; wurde &#8211; um Kosten zu sparen &#8211; ein spezielles          Nachkl\u00e4rungssystem &#8211; der Lamellenabscheider realisiert.<\/p>\n<p>Hierbei handelt es sich um ein kompaktes kompliziertes Bauwerk das offensichtlich          ungen\u00fcgend leistungsf\u00e4hig ist.<\/p>\n<p>Der Sachverst\u00e4ndige ist der Meinung, dass die Leistung der Nachkl\u00e4rung          auch vom Schlammabsetzverhalten des belebten Schlammes beeinflusst wird.<\/p>\n<p>Schlechte Absetzeigenschaften r\u00fchren meist von der seit Jahrzehnten          bekannten &#8222;Krankheit&#8220; des Belebtschlammes dem s. g. Bl\u00e4hschlamm          her. Also ein bekanntes Ph\u00e4nomen, das relativ h\u00e4ufig auftritt          und zahlreiche Ursachen haben kann.<\/p>\n<p>Auf Bl\u00e4hschlamm im gewissen Rahmen muss man sich einstellen, denn          es kann nicht sein, dass Kl\u00e4ranlagen, bei den geringsten Bl\u00e4hschlammmerkmalen          dramatischen Schlammabtrieb verzeichnen.<\/p>\n<p>Bei anderen Kl\u00e4ranlagen f\u00fchrt Bl\u00e4hschlamm nicht dazu,          dass tonnenweise Schlamm in Gew\u00e4sser eingeleitet wird.<\/p>\n<p>(Eine Ursache mag darin liegen, dass Kl\u00e4ranlagen der Gr\u00f6\u00dfenordnung          wie &#8230; mit automatischen Einrichtungen zur Entfernung von Schwimmschlamm          ausger\u00fcstet sind und dass derartige Kl\u00e4ranlagen \u00fcber konventionelle          Nachkl\u00e4rbecken verf\u00fcgen.)<\/p>\n<p>Worin liegt nun das Problem? Die Beweisf\u00fchrung bleibt der Sachverst\u00e4ndige          schuldig.<\/p>\n<p>Fehlt m\u00f6glicherweise eine automatische Schwimmschlammber\u00e4umung?          Oder weisen Parallelplattenabscheider prinzipiell (im wahrsten Sinne des          Wortes) ein bedeutend gr\u00f6\u00dferes Risiko des Schlammabtriebes          bei Bl\u00e4hschlamm gegen\u00fcber konventionellen Nachkl\u00e4rbecken          auf?<\/p>\n<p>K\u00f6nnte es sein, dass Bl\u00e4hschlamm &#8211; der ja bekannterma\u00dfen          ein extrem leichter Schlamm ist &#8211; die Haftreibung auf den Parallelplatten          nicht zu \u00fcberwinden vermag und damit m\u00f6glicherweise schlechter          oder in Parallelplatten so gut wie \u00fcberhaupt nicht sedimentiert,          als Schlamm der in konventionellen Nachkl\u00e4rbecken sich einfach und          relativ ungehindert am Boden nur absetzen braucht?<\/p>\n<p>Und &#8211; f\u00fcr den Fall, dass Bl\u00e4hschlamm vorliegt &#8211; wie lange          brauchen die R\u00fccklaufschlammpumpen, um den R\u00fccklaufschlamm aus          der Nachkl\u00e4rung zu entfernen? Welche Eindickzeiten sind einhaltbar?<\/p>\n<p>Was f\u00fcr Ergebnisse hatte der Sachverst\u00e4ndige bei der \u00dcberpr\u00fcfung          der Bemessung der Nachkl\u00e4rung? Verf\u00fcgt die Nachkl\u00e4rung          \u00fcber Bemessungsreserven? Ist die Bemessung der Nachkl\u00e4rung korrekt?          Waren die Bemessungsans\u00e4tze korrekt? Gibt es Abweichungen zwischen          Bemessung und Praxisbetrieb?<\/p>\n<p>Alles Fragen, die im Rahmen der Beweisbeschl\u00fcsse 11-14 zu l\u00f6sen          gewesen w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Der Sachverst\u00e4ndige schreibt weiter zu dem Beweiskomplex auf Seite          37 seines Gutachtens:<\/p>\n<p><em>&#8222;Die Nachweise sind, soweit dieses          noch nicht erfolgt ist, durch die Antragsgegnerin zu 1.) zu erarbeiten          und durch die Antragsgegnerin zu 2.) fachtechnisch zu pr\u00fcfen. Gegebenenfalls          erforderliche \u00c4nderungen sind zu veranlassen.&#8220;<\/em><\/p>\n<p>&#8230;und delegiert damit unzul\u00e4ssig seine Aufgaben und Pflichten          an die Parteien.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin w\u00e4re sofort bereit gewesen dem Gerichtssachverst\u00e4ndigen          alle entsprechenden Unterlagen zu \u00fcbergeben und Unterst\u00fctzung          zu leisten, so er sie fordert.<\/p>\n<p><em><strong>Bewertung des Ergebnisses<\/strong><\/em><\/p>\n<p>Der Beweisbeschluss 11 wurde nicht beantwortet.<\/p>\n<p><strong>Beweisbeschluss 12 &#8211; Reinigung der Versickerungsbeete<\/strong><\/p>\n<p><em><strong>Beweisaufgabe 12<\/strong><\/em><\/p>\n<p><em>&#8222;Weil Schlamm bis in die Versickerungsbeete          gelangt, m\u00fcssen die Becken geleert und die Kiesschicht ausgetauscht          werden, da der sich absetzende Schlamm die Versickerungswege verstopft.          Dies ist etwa alle vier Monate erforderlich. Bei den Versickerungsbeeten          zwei und drei muss vor dem Kiesaustausch per Hand die Elektroheizung herausgenommen          werden&#8230;&#8220;<\/em><\/p>\n<p><em><strong>Ergebnis des Gerichtssachverst\u00e4ndigen<\/strong><\/em><\/p>\n<p>Der Sachverst\u00e4ndige beantwortet die Beweisaufgabe nicht.<\/p>\n<p><strong>Beweisbeschluss 13 &#8211; Dauer der Reinigung          der Versickerungsbeete<\/strong><\/p>\n<p><em><strong>Beweisaufgabe 13<\/strong><\/em><\/p>\n<p><em>&#8222;Ungef\u00e4hr alle zwei Wochen          muss Schlamm, der sich nicht, wie vorgesehen im Lamellenabscheider abgesetzt          hat, sondern auf der Wasseroberfl\u00e4che schwimmt, manuell entfernt          werden.&#8220;<\/em><\/p>\n<p><em><strong>Ergebnis des Gerichtssachverst\u00e4ndigen<\/strong><\/em><\/p>\n<p>Der Sachverst\u00e4ndige beantwortet die Beweisaufgabe ebenfalls nicht.<\/p>\n<p><strong>Beweisbeschluss 14 &#8211; Schwimmschlamm<\/strong><\/p>\n<p><em><strong>Beweisaufgabe 14<\/strong><\/em><\/p>\n<p>&#8222;Ist die Entstehung von Schwimmschlamm          auf der Nachkl\u00e4rung allgemein \u00fcblich? Kann dieser durch die          installierten Lamellenkl\u00e4rer mittels dem Schwimmschlammabzug manuell          abgezogen werden? Liegt ein Mangel nicht vor?&#8220;<\/p>\n<p><em><strong>Ergebnis des Gerichtssachverst\u00e4ndigen<\/strong><\/em><\/p>\n<p>Der Beweisbeschluss 14 besteht aus 3 Fragen.<\/p>\n<p>Die Beantwortung der Frage<\/p>\n<p><em>&#8222;Ist die Entstehung von Schwimmschlamm          auf der Nachkl\u00e4rung allgemein \u00fcblich ?&#8220;<\/em><\/p>\n<p>bleibt der Sachverst\u00e4ndige schuldig.<\/p>\n<p>Bei der Frage:<\/p>\n<p><em>&#8222;Kann dieser (der Schwimmschlamm)          durch die installierten Lamellenkl\u00e4rer mittels dem Schwimmschlammabzug          manuell abgezogen werden?&#8220;<\/em><\/p>\n<p>ging es darum festzustellen, ob dies zuverl\u00e4ssig m\u00f6glich ist,          denn die Kl\u00e4ranlage ist nur stundenweise besetzt.<\/p>\n<p>Wenn also w\u00e4hrend der Abwesenheit gr\u00f6\u00dfere Schlammmengen          anfallen, dann ist in der Regel niemand da, um den Schlamm zu entfernen.<\/p>\n<p>Der manuelle Schwimmschlammabzug f\u00fchrt damit zu einem unzul\u00e4ssigen          und vermeidbaren Risiko einer Gew\u00e4sserverschmutzung, so die Auffassung          der Antragstellerin.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich &#8211; Der Sachverst\u00e4ndige beantwortet die Beweisaufgabe          ebenfalls nicht.<\/p>\n<p><strong>Beweisbeschluss 19 &#8211; Fett im Versickerungsbecken<\/strong><\/p>\n<p><strong>Beweisaufgabe 19<\/strong><\/p>\n<p><em>&#8222;In der Kl\u00e4ranlage gibt es          keinen separaten Fettabscheider, so da\u00df Fettpartikel bis in die          Versickerungsbeete gelangen. Der zur Fettabsonderung vorgesehene, kombinierte          Sand- und Fettabscheider arbeitet unzureichend.&#8220;<\/em><\/p>\n<p>Ergebnis des Gerichtssachverst\u00e4ndigen<\/p>\n<p>Der Sachverst\u00e4ndige schreibt u.a.:<\/p>\n<p><em>&#8222;Bei regelm\u00e4\u00dfig nachgewiesenen          Fettablagerungen in den Versickerungsbecken der Kl\u00e4ranlage *** ergeben          sich allerdings weitergehende Veranlassungen, die in der Rundsandfanganlage          und im Lamellenabscheider installierten Schwimmstoffabzugsvorrichtungen          auf Wirksamkeit und zu gew\u00e4hrleistende Abscheideleistungen zu \u00fcberpr\u00fcfen.          Zum jetzigen Zeitpunkt kann der Unterzeichner mit Verweis auf die nachstehenden          Ausf\u00fchrungen keinen Mangel mit einer Verpflichtung zur Nachr\u00fcstung          erkennen.&#8220;<\/em><\/p>\n<p><em><strong>Bewertung des Ergebnisses<\/strong><\/em><\/p>\n<p>Der Kern des Beweisbeschlusses<\/p>\n<p><em><span>&#8222;Der zur Fettabsonderung          vorgesehene, kombinierte Sand- und Fettabscheider arbeitet unzureichend.&#8220;<\/span><\/em><\/p>\n<p>wird vom Gerichtssachverst\u00e4ndigen nicht beantwortet.<\/p>\n<p>Erforderlich w\u00e4ren z. B. Messungen des Wirkungsgrades des Fettabscheiders          gewesen.<\/p>\n<p>Der Sachverst\u00e4ndige teilt mit:<\/p>\n<p><em>&#8222;Bei regelm\u00e4\u00dfig nachgewiesenen          Fettablagerungen in den Versickerungsbecken der Kl\u00e4ranlage *** ergeben          sich allerdings weitergehende Veranlassungen, die in der Rundsandfanganlage          und im Lamellenabscheider installierten Schwimmstoffabzugsvorrichtungen          auf Wirksamkeit und zu gew\u00e4hrleistende Abscheideleistungen zu \u00fcberpr\u00fcfen.&#8220;<\/em><\/p>\n<p>Genau das ist Aufgabe des Gerichtssachverst\u00e4ndigen. Warum hat er          sie nicht gel\u00f6st?<\/p>\n<p>Der Sachverst\u00e4ndige schreibt weiter:<\/p>\n<p><em>&#8222;Zum jetzigen Zeitpunkt kann der          Unterzeichner mit Verweis auf die nachstehenden Ausf\u00fchrungen keinen          Mangel mit einer Verpflichtung zur Nachr\u00fcstung erkennen.&#8220;<\/em><\/p>\n<p>Woraus leitet der Sachverst\u00e4ndige die Erkenntnis ab, wo er doch          den Wirkungsgrad des Fettabscheiders weder gemessen noch die Bemessung          \u00fcberpr\u00fcft hat, er aber andererseits formuliert, dass es <span>&#8222;regelm\u00e4\u00dfig          nachgewiesene Fettablagerungen in den Versickerungsbecken&#8220;<\/span> wohl gibt.<\/p>\n<p>Auch wenn es f\u00fcr die Antragstellerin kontraproduktiv ist &#8211; selbst          den Beweis, dass es <span>&#8222;regelm\u00e4\u00dfig          nachgewiesene Fettablagerungen in den Versickerungsbecken&#8220;<\/span> gibt bleibt der Sachverst\u00e4ndige schuldig.<\/p>\n<p>Allein dadurch, dass ein Sachverst\u00e4ndiger etwas schreibt, entsteht          noch lange kein Beweis.<\/p>\n<p><strong>Beweisbeschl\u00fcsse 23-26 &#8211; M\u00e4ngel          der Anlage<\/strong><\/p>\n<p><em><strong>Beweisaufgaben 23-26<\/strong><\/em><\/p>\n<ol>\n<li> <em><span>&#8222;Stellen die festgestellten            Zust\u00e4nde M\u00e4ngel der Kl\u00e4ranlage dar? Worauf sind die M\u00e4ngel            der Kl\u00e4ranlage zur\u00fcckzuf\u00fchren? Liegt ein Versto\u00df            gegen die anerkannten Regeln der Baukunst vor?<\/span><\/em><\/li>\n<li><em> Sind Ursache der Funktionsst\u00f6rungen            planerische oder handwerkliche Fehler? Wer ist f\u00fcr die Funktionsst\u00f6rungen            technisch verantwortlich? Welche handwerklichen oder planerischen M\u00e4ngel            liegen vor?<\/em><\/li>\n<li><em> Sind die M\u00e4ngel in der Anlage            zu beheben? Welche Ma\u00dfnahmen sind erforderlich, um die M\u00e4ngel            zu beheben?<\/em><\/li>\n<li><em> Welche Kosten sind f\u00fcr eine            fachgerechte M\u00e4ngelbeseitigung erforderlich?&#8220;<\/em><\/li>\n<\/ol>\n<p><em><strong>Bewertung des Ergebnisses<\/strong><\/em><\/p>\n<p>Da die Beweisaufgaben zum gro\u00dfen Teil nicht beantwortet wurden          oder weil keine Beweise erbracht wurden, muss logischerweise auch die          M\u00e4ngelbewertung und M\u00e4ngelzuordnung und der ermittelte Aufwand          zur M\u00e4ngelbeseitigung \u00fcberwiegend fehlerhaft oder unvollst\u00e4ndig          sein.<\/p>\n<p><em><strong>Zusammenfassung<\/strong><\/em><\/p>\n<p>Zahlreiche Beweisbeschl\u00fcsse wurden nicht beantwortet oder es wurden          im Gutachten keine Beweise gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Abschlie\u00dfend muss die Antragstellerin feststellen, dass der Sachverst\u00e4ndige          m\u00f6glicherweise fachlich, wie auch methodisch bez\u00fcglich der Beweiserbringung          \u00fcberwiegend \u00fcberfordert war\/ist.<\/p>\n<p>Es besteht die Vermutung, dass der Sachverst\u00e4ndige f\u00fcr die          L\u00f6sung zahlreicher Beweisbeschl\u00fcsse nicht \u00fcber die erforderliche          besondere Fachkunde verf\u00fcgt, weil naheliegende Untersuchungen und          L\u00f6sungen nicht verfolgt wurden.<\/p>\n<p>Die unterschiedlichen Bestallungsbezeichnungen durch den Gerichtssachverst\u00e4ndigen          lassen Fragen entstehen.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin bezweifelt auf Grund der Art und Weise des vorgelegten          Gutachtens und der unklaren Bestallung des Gerichtssachverst\u00e4ndigen,          dass dieser die nicht beantworteten Beweisbeschl\u00fcsse durch Nachbesserung          \u00fcberzeugend zu l\u00f6sen vermag.<\/p>\n<p>Das Gericht m\u00f6ge bitte pr\u00fcfen, ob der Sachverst\u00e4ndige          in den Beweisaufgaben 1-5, 9-21 und teilweise Beweisbeschluss 25, soweit          es die Beweisbeschl\u00fcsse 6-9 nicht betrifft, sein Bestallungsgebiet          \u00fcberschritten hat.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt daher, dass der Sachverst\u00e4ndige nachweist,          \u00fcber welche besondere Fachkunde er tats\u00e4chlich verf\u00fcgt,          in welcher Weise seine besondere Sachkunde gepr\u00fcft wurde und f\u00fcr          welche Fachgebiete er von und von wem er tats\u00e4chlich bestellt wurde.<\/p>\n<p>Die Antragsstellerin hat nicht nur erhebliche Zweifel an der <span>besonderen<\/span> Sachkunde des Gerichtssachverst\u00e4ndigen die Abwasserreinigung (Technik          und Verfahren der Abwasserbehandlung) betreffend, wie nun im Einzelnen          nachgewiesen wird. Sie muss auch feststellen, dass der Sachverst\u00e4ndige          offensichtlich \u00fcber nicht hinreichende Kenntnisse verf\u00fcgt, wie          ein Beweisbeschluss methodisch zu l\u00f6sen bzw. wie ein Beweis zu f\u00fchren          ist.<\/p>\n<p>Infolge des nachgewiesenerma\u00dfen \u00fcberwiegend mangelhaften          Gutachtens beantragt die Antragsstellerin den Aufwand des Gerichtssachverst\u00e4ndigen          nur zu &#8230; % zu verg\u00fcten.<\/p>\n<p>Der Antragstellerin ist durch das mangelhafte Gutachten ein Schaden          infolge Zeitverzug durch verz\u00f6gerte Probleml\u00f6sung entstanden.<\/p>\n<p>F\u00fcr die nun eintretende Verz\u00f6gerung trifft den Gerichtssachverst\u00e4ndigen          die Schuld, weil er die L\u00f6sung von Beweisbeschl\u00fcssen \u00fcbernommen          hat, ohne diese zu beantworten und f\u00fcr deren L\u00f6sung er offensichtlich          nicht \u00fcber die besondere Sachkunde verf\u00fcgte.<\/p>\n<p>Dies wurde mit der vorliegenden umfangreichen Bewertung nachgewiesen.<\/p>\n<p>Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass es Pflicht des Gerichtssachverst\u00e4ndigen          gewesen w\u00e4re f\u00fcr den Fall, dass er Beweisbeschl\u00fcsse nicht          auf Anhieb zu l\u00f6sen vermag, den Parteien Methoden vorzuschlagen,          die zur L\u00f6sung der Beweisbeschl\u00fcsse erforderlich sind. \u00dcber          daraus ggf. entstehenden Mehraufwendungen f\u00fcr die Anwendung spezieller          Mess- und Untersuchungsmethoden oder eines umfangreicheren Beobachtungsaufwandes          durch den Gerichtssachverst\u00e4ndigen, h\u00e4tte gesondert befunden          werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Es h\u00e4tte dem Gerichtssachverst\u00e4ndigen auch freigestanden zu          erkl\u00e4ren, dass er f\u00fcr die L\u00f6sung der entsprechenden Beweisbeschl\u00fcsse          \u00fcber keine besondere Sachkunde verf\u00fcgt. Das unterlie\u00df          er aber in den entsprechenden F\u00e4llen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bewertung des Gerichtsgutachtens durch eine parteigutachterliche Stellungnahme (Auszug &#8211; Parteigutachten) Inhalt der parteigutachterlichen Stellungnahme: Beweisbeschluss 1 &#8211; Wirkungsgrad Rechenwerk Beweisbeschluss 2 &#8211; Konstruktion Rechenwerk Beweisbeschluss 3 &#8211; Betriebskosten &#8211; Wasserverbrauch Beweisbeschluss 9 &#8211; Bodensatz im Belebungsbecken Beweisbeschluss 10 &#8211; Auslegung des R\u00fchrwerkes Beweisbeschluss 11 &#8211; hydraulische Kapazit\u00e4t &#8211; Lamellenabscheider Beweisbeschluss 12 &#8211; Reinigung der Versickerungsbeete [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"om_disable_all_campaigns":false,"_monsterinsights_skip_tracking":false,"footnotes":""},"categories":[11],"tags":[241],"aioseo_notices":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.gerichtsgutachten.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/434"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.gerichtsgutachten.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.gerichtsgutachten.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.gerichtsgutachten.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/users\/3"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.gerichtsgutachten.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=434"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.gerichtsgutachten.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/434\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.gerichtsgutachten.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=434"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.gerichtsgutachten.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=434"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.gerichtsgutachten.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=434"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}