{"id":1956,"date":"2010-02-24T17:56:04","date_gmt":"2010-02-24T16:56:04","guid":{"rendered":"http:\/\/www.institut-halbach.de\/?p=1956"},"modified":"2010-02-24T17:56:04","modified_gmt":"2010-02-24T16:56:04","slug":"unkonkreter-planungsvertrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.gerichtsgutachten.de\/index.php\/2010\/02\/24\/unkonkreter-planungsvertrag\/","title":{"rendered":"Unkonkreter Planungsvertrag"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"http:\/\/www.institut-halbach.de\/2010\/02\/grundsaetzliche-hinweise-zur-homepage-www-gerichtsgutachten-de\/\">zur Beachtung!<\/a><\/p>\n<p><strong>Unkonkreter Planungsvertrag<\/strong><\/p>\n<p>In dem Ingenieurvertrag \u00fcber die Planung der Abwasseranlage der &#8222;***siedlung&#8220; bis Anschlu\u00df der **** Stra\u00dfe wurde vereinbart, da\u00df<\/p>\n<ul>\n<li> die Bauma\u00dfnahmen bzw. die Planung dem wasserrechtlichen Verfahren unterliegt;<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li> die &#8222;Allgemeinen Vertragsbedingungen f\u00fcr Ingenieurleistungen in der Ausgabe 1986 (AVB-ING) gelten;<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li> die HOAI in der Fassung vom 1.1.1991 gilt und<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li> die Bestimmungen \u00fcber den Werkvertrag (\u00a7\u00a7 631 ff BGB) gelten.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Des weiteren sollte die Kl\u00e4gerin die Phasen 1 bis 4 des Leistungsbildes nach \u00a7 55 HOAI erf\u00fcllen.<\/strong><\/p>\n<p>In \u00a7 3 (2) des Vertrages wurden weiter die Planungsphasen 5 bis 9 genannt. Nach \u00a7 3 (4) stellen sie aber eine Absichtserkl\u00e4rung des Beklagten mit Einschr\u00e4nkungen dar. Eine Einschr\u00e4nkung des \u00a7 3 (4) lautet: &#8222;Die \u00dcbertragung erfolgt schriftlich.&#8220;<\/p>\n<p>Eine Schwierigkeit f\u00fcr den Sachverst\u00e4ndigen stellt sich bei der Kl\u00e4rung der vertraglich vereinbarten fachlichen Aufgabe. Der Sachverst\u00e4ndige hat auch das &#8222;Vorhandensein der zugesicherten Eigenschaften&#8220; zu bewerten (Bayerlein [12, S. 180]). In dem Vertrag wurden aber keine konkreten Eigenschaften zugesichert.<\/p>\n<p>Zum fachlichen Planungsauftrag wurde als genaue Bezeichnung der Bauma\u00dfnahme nur vereinbart:<\/p>\n<p>&#8222;Abwasseranlage ***siedlung bis *** Stra\u00dfe&#8220;.<\/p>\n<p>Was konkret, mit welchen Methoden und welchem Leistungsumfang zu untersuchen und zu planen ist, oder was unter dem Begriff &#8222;Abwasseranlage&#8220; genau zu verstehen ist, wurde in dem Vertrag nicht festgelegt.<\/p>\n<p>Der Planungsauftrag ist sehr unkonkret und entspricht eher einer globalen Aufgabenstellung mit einem fachlich fast unbegrenzten Gestaltungsspielraum.<\/p>\n<p>Der Begriff Abwasseranlage ist nicht eindeutig als Fachtermini deklariert. Ist eine Kl\u00e4ranlage, ein Kanalnetz oder vielleicht beides gemeint? In Fachkreisen wird auch von Entw\u00e4sserungsanlagen [18] gesprochen.<\/p>\n<p>Geh\u00f6rt die Regenwasser- und Bachwasserableitung zur vertraglich vereinbarten Abwasseranlage oder nicht?<\/p>\n<p>Wo beginnen die Sonderleistungen?<\/p>\n<p>Sind Sonderleistungen erforderlich, um die Planungsaufgabe anspruchsvoll zu erf\u00fcllen?<\/p>\n<p>Wenn fachlich eindeutige Vertragsverh\u00e4ltnisse notwendig sind und gew\u00fcnscht werden, dann mu\u00df auch das Vertragsverh\u00e4ltnis den Eigenheiten des Planungsprozesses entsprechen. Tatsache ist, da\u00df jede Planung Proze\u00dfcharakter tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Der Proze\u00df selbst ist ein Erkenntnisproze\u00df. Zu Beginn einer Planung sind die Vorstellungen noch recht vage. Mit fortschreitendem Erkenntnisproze\u00df wird das Planungsziel pr\u00e4zisiert. Damit werden vertragsrelevante Abstimmungen notwendig, ob das pr\u00e4zisierte Planungsziel auch noch den Notwendigkeiten des Auftraggebers gen\u00fcgt; ob er aufgrund der neuen Situation ganz andere &#8211; dem Planer noch nicht bekannte \u00dcberlegungen &#8211; hat, oder ob z.B. eine Planung abgebrochen werden mu\u00df. Insofern ist es bei der Vergabe einer Planungsleistung in den Phasen 1 bis 4 h\u00f6chstwahrscheinlich und normal, aber wenig beachtet, da\u00df nach Vorlage der Vorplanung die urspr\u00fcnglich vertraglich vereinbarte Aufgabenstellung \u00fcberholt und zu konkretisieren ist.<\/p>\n<p>Das Risiko f\u00fcr beide Parteien, da\u00df Honorarstreitigkeiten, Fehlplanungen oder Abnahmeverzicht entstehen, ist nur durch eine schrittweise konkrete Vergabe von Planungsauftr\u00e4gen, deren sukzessive Pr\u00e4zisierung und Aktualisierung, Verteidigung oder Zwischenverteidigung der Leistungen und schlie\u00dflich die Abnahme der einzelnen Planungsleistungen zu minimieren.<\/p>\n<p>Der Planungs- bzw. Erkenntnisproze\u00df ist nachvollziehbar zu dokumentieren bzw. zu beweisen.<\/p>\n<p>Die vertraglich formulierte Aufgabe &#8222;Abwasseranlage ***siedlung bis *** Stra\u00dfe&#8220; gen\u00fcgt in diesem Umfang und bei der fachlichen Unverbindlichkeit den Anforderungen eines Vertrages f\u00fcr die Erarbeitung einer Studie oder ggf. auch einer Vorplanung \u00fcber die grunds\u00e4tzlichen M\u00f6glichkeiten der Abwasserableitung f\u00fcr das betreffende Gebiet; ist aber zu unkonkret f\u00fcr die Aufgabenstellung einer Entwurfsplanung.<\/p>\n<p>Der Sachverst\u00e4ndige hat sich nicht davon leiten lassen, ob die Leistungen der Kl\u00e4gerin durch den Ingenieurvertrag begr\u00fcndbar sind, sondern ob die im Rechtsstreit gegenst\u00e4ndlichen und erforderlichen Leistungen erbracht wurden.<\/p>\n<p><strong>Zusammenfassung:<\/strong><\/p>\n<p>Insgesamt ergibt sich f\u00fcr den Sachverst\u00e4ndigen die Schwierigkeit, eine Planungsleistung in Bezug auf den abgeschlossenen Honorarvertrag zu beurteilen, wenn im betreffenden Honorarvertrag keine konkreten fachlichen Aufgaben und kein hinreichend konkreter und umfangreicher Leistungsumfang vereinbart wurde.<\/p>\n<p>Diese Bewertung der Konsequenzen ist eine juristische Frage, die die Aufgabe des Sachverst\u00e4ndigen \u00fcbersteigt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>zur Beachtung! 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