{"id":1927,"date":"2010-02-24T16:35:49","date_gmt":"2010-02-24T15:35:49","guid":{"rendered":"http:\/\/www.institut-halbach.de\/?p=1927"},"modified":"2010-02-24T16:35:49","modified_gmt":"2010-02-24T15:35:49","slug":"sind-die-aardt-ein-auslaufmodell-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.gerichtsgutachten.de\/index.php\/2010\/02\/24\/sind-die-aardt-ein-auslaufmodell-2\/","title":{"rendered":"Sind die aaRdT ein Auslaufmodell?"},"content":{"rendered":"<p>Nachfolgender lesenswerter Artikel wurde mit freundlicher Genehmigung vom Autor, Herrn Dipl.-Ing. Horst G. Steuff VDI, VBI, Essen und der Redaktion der Fachzeitschrift &#8222;Beratende Ingenieure&#8220; zur Verf\u00fcgung gestellt!<\/p>\n<p>Anerkannte Regeln der Technik<\/p>\n<p><strong>Sind die aaRdT ein Auslaufmodell?<\/strong><\/p>\n<p>Dipl.-Ing. Horst G. Steuff VDI, VBI, Essen<\/p>\n<p>Zusammenfassung<\/p>\n<p>Jede Werkleistung mu\u00df die zugesicherten Eigenschaften haben und fehlerfrei sein. Handelt es sich jedoch um eine Bauleistung, so mu\u00df sie in Deutschland dar\u00fcber hinaus auch noch den allgemein &#8222;anerkannten Regeln der Technik (aaRdT)&#8220; entsprechen. Diese Forderung nach der Beachtung von aaRdT wird in den \u00fcbrigen L\u00e4ndern der EU nicht gestellt.<\/p>\n<p>Diese aaRdT sind jedoch so unbestimmt gefa\u00dft, da\u00df es im konkreten Fall \u00e4u\u00dferst schwierig ist, zweifelsfrei festzustellen, ob es hierf\u00fcr \u00fcberhaupt anwendbare allgemein &#8222;anerkannte Regeln der Technik&#8220; gibt. Widerspr\u00fcche zwischen Fachleuten werden sich in zahlreichen F\u00e4llen kaum vermeiden lassen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist die bei den &#8222;anerkannten Regeln der Technik&#8220; erforderliche Praxisbew\u00e4hrung ein Hemmschuh f\u00fcr jeden technischen Fortschritt. Hier stellt sich die juristische Aufgabe, in Verbindung mit dem deutschen Verdingungsausschu\u00df die Bedingungen, die von einer Bauleistung zu erf\u00fcllen sind, eindeutiger, praxisn\u00e4her und in \u00dcbereinstimmung mit den \u00fcbrigen L\u00e4ndern der EU neu zu definieren. Man sollte dem technischen Fortschritt in Deutschland keine schwerer zu \u00fcberwindenden Schwierigkeiten bereiten, als in unseren Nachbarl\u00e4ndern.<\/p>\n<p>Jede Werkleistung mu\u00df die zugesicherten Eigenschaften haben und fehlerfrei sein. Handelt es sich jedoch um eine Bauleistung, mu\u00df sie in Deutschland dar\u00fcber hinaus auch noch den allgemein &#8222;anerkannten Regeln der Technik (aaRdT)&#8220; entsprechen. Diese sind aber nicht nur unbestimmt gefa\u00dft sondern durch die erforderliche Praxisbew\u00e4hrung zugleich ein Hemmschuh f\u00fcr jeden technischen Fortschritt.<\/p>\n<p>Der Unternehmer, der eine bauhandwerkliche Leistung erbringt, hat gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 631 ff. BGB seine Leistung so zu erbringen, da\u00df das hergestellte &#8222;Werk &#8230; die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gew\u00f6hnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern&#8220;.<\/p>\n<p>Kurz gesagt: Der Auftragnehmer schuldet den Erfolg. Ist das Werk nicht von der vorstehend beschriebenen Beschaffenheit, so ist es mit einem Mangel behaftet. Dann kann der Besteller die Beseitigung des Mangels verlangen, und zwar so lange, bis sein diesbez\u00fcglicher Anspruch verj\u00e4hrt ist. Dieses Recht des Bestellers, die Beseitigung des Mangels zu verlangen, endet mit der Verj\u00e4hrung, d.h. mit dem Ende der gesetzlichen oder der vereinbarten Gew\u00e4hrleistungspflicht. Diese Frist beginnt mit der Abnahme.<br \/>\n&#8222;Mangel&#8220; ist jedoch ein juristischer Begriff. In einem Rechtsstreit hat ein Sachverst\u00e4ndiger nur festzustellen, ob das Werk die &#8222;zugesicherten Eigenschaften&#8220; hat oder nicht, oder ob ein Fehler vorliegt. Ob dieser Fehler auch ein Mangel ist, hat nach Auffassung vieler Juristen nicht der Sachverst\u00e4ndigen zu entscheiden. Diese Entscheidung sollte der richterlichen W\u00fcrdigung \u00fcberlassen bleiben.<\/p>\n<p>Wesentlich komplizierter ist die Gew\u00e4hrleistungsregelung nach \u00a7 13 der VOB. Dort hei\u00dft es n\u00e4mlich unter Ziffer 1: &#8222;Der Auftragnehmer \u00fcbernimmt die Gew\u00e4hr, da\u00df seine Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gew\u00f6hnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.&#8220;<\/p>\n<p>Es gen\u00fcgt also nicht, da\u00df das Werk fehlerfrei ist und da\u00df die Leistung des Auftragnehmers den &#8222;anerkannten Regeln der Technik&#8220; zum Zeitpunkt der Auftragserteilung oder auch der Auftragsausf\u00fchrung entspricht. Ma\u00dfgeblich ist die &#8222;Zeit der Abnahme&#8220;. Das hei\u00dft, da\u00df der Auftragnehmer auch die Regeln der Technik zu beachten hat, die erst nach der Auftragserteilung allgemein &#8222;anerkannt&#8220; worden sind. Er tr\u00e4gt also allein das wirtschaftliche Risiko bei einer Weiterentwicklung der anerkannten Regeln der Technik.<\/p>\n<p>Erst k\u00fcrzlich hat der Bundesgerichtshof ein weiteres Mal klargestellt, da\u00df die &#8222;anerkannten Regeln der Technik&#8220; im Bauvertragsrecht eine erhebliche Rolle spielen (BGH vom 14.08.1998, WM 1998, 1981 f.).<\/p>\n<p>Die Forderung, da\u00df das &#8222;Werk&#8220; fehlerfrei sein und den allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT) entsprechen mu\u00df, ist in gewisser Weise ein Pleonasmus. Denn beide Forderungen haben den Sinn, den Besteller davor zu sch\u00fctzen, ein mangelhaftes Werk zu bekommen. Und der Auftragnehmer ist dar\u00fcber hinaus in beiden F\u00e4llen zu einer Nachbesserung verpflichtet.<\/p>\n<p>Wird gegen die aaRdT versto\u00dfen, so handelt es sich um einen Baufehler, der juristisch gesehen per Definition einen Mangel gem\u00e4\u00df VOB\/B darstellt. Technisch gesehen k\u00f6nnte man behaupten, da\u00df ein solcher Versto\u00df allenfalls einen Bauschaden prognostizieren kann. Vielleicht entsteht aber im konkreten Fall gar kein Bauschaden. Wo ist dann der Schaden im juristischen Sinn? Dieses &#8222;vielleicht&#8220; darf man deshalb schreiben, weil beispielsweise ein weniger belastungsf\u00e4higes Bauteil &#8222;vielleicht&#8220; auch tats\u00e4chlich weniger belastet wird und deshalb der prognostizierte Bauschaden gar nicht entsteht.<\/p>\n<p>So ist beispielsweise die DIN 1055, &#8222;Lastannahmen f\u00fcr Bauten&#8220; und insbesondere auch deren Teil 4 &#8222;Verkehrslasten, Windlasten bei nicht schwingungsanf\u00e4lligen Bauwerken&#8220; als bauaufsichtlich eingef\u00fchrte &#8222;Technische Baubestimmung&#8220; sicher als aaRdT anzusehen. Sie ist anzuwenden &#8222;f\u00fcr die Ermittlung von Windlasten als Berechnungsgrundlage f\u00fcr Standsicherheitsuntersuchungen (Lagesicherheit, Bemessung) baulicher Anlagen und deren Teile.&#8220;<\/p>\n<p>Zweifellos ist z.B. ein Tiefgaragenrolltor Teil einer baulichen Anlage. Demzufolge mu\u00df es nach den aaRdT einem schweren Sturm mit Windst\u00e4rke 10 standhalten k\u00f6nnen, auch wenn es v\u00f6llig windgesch\u00fctzt in den Keller eines Hauses im dicht bebauten Zentrum einer Gro\u00dfstadt im Staudruckzonengebiet I nach DIN 1056 eingebaut wurde, so da\u00df dieses Tor niemals gr\u00f6\u00dferen Windlasten ausgesetzt sein wird. Kann der Auftragnehmer bei der Abnahme nicht nachweisen, da\u00df das Tor auch bei Windst\u00e4rke 10 noch ausreichend standsicher ist, so hat der Auftraggeber gute Chancen, mit Hilfe eines Gerichts den vereinbarten Vertragspreis deutlich mindern zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Statt einer situationsgerechten Einsch\u00e4tzung, die beide Seiten gegen\u00fcber stellt, n\u00e4mlich Belastung und Belastbarkeit, bleibt die ohnehin unbestimmt definierte Me\u00dflatte bei einer bestimmten Belastbarkeit liegen, ohne die Belastung ins Kalk\u00fcl zu ziehen. Der Versto\u00df bleibt ein Versto\u00df und ist damit per juristischer \u2013 nicht aber technischer Definition \u2013 schadenstr\u00e4chtig, auch wenn die Realit\u00e4t anders aussieht. Der Bundesgerichtshof vertritt n\u00e4mlich nach wie vor die Auffassung, da\u00df eine Bauleistung mangelhaft ist, wenn die allgemein &#8222;anerkannten Regeln der Technik&#8220; nicht beachtet wurden. Das gilt auch dann, wenn die &#8222;fehlerhafte&#8220; Leistung noch gar nicht zu einem Schaden gef\u00fchrt hat. Denn der Auftraggeber mu\u00df nicht warten, bis sich ein Schaden zeigt (BGH 09.07.1981, BauR 1981, 577, 579).<\/p>\n<p>Richter denken nun einmal formal disjunktiv, Ingenieure denken wirkungsorientiert. Das wirkt sich auch in der Sprache und damit auch im wechselseitigen Verst\u00e4ndnis aus. F\u00fcr den Ingenieur sind &#8222;Randbedingungen&#8220; nun einmal die unumg\u00e4ngliche Anpassung eines Naturgesetzes oder einer Rechenvorschrift an eine gegebene Anordnung. Der technische Laie stellt sich unter Randbedingung \u2013 vergleichbar zur Randbemerkung \u2013 etwas durchaus Nebens\u00e4chliches vor. Und das Beiwort &#8222;grunds\u00e4tzlich&#8220; bedeutet in der Umgangssprache soviel wie &#8222;ausnahmslos&#8220;, im Rechtswesen dagegen fast das Gegenteil, n\u00e4mlich &#8222;in der Regel, mit bestimmten Ausnahmen&#8220;.<\/p>\n<p>Derartige Mi\u00dfverst\u00e4ndnisse f\u00fchren dann auch zu sinnentstellender Auslegung sinnvoll gedachter Bestimmungen. Die VOB, die eigentlich als ausgewogene Gesch\u00e4ftsgrundlage zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer konzipiert war, wird damit in ihrem Teil B, \u00a7 13 diesem Anspruch heute in vielen F\u00e4llen nicht mehr gerecht.<\/p>\n<p>Wenn ein deutscher Auftragnehmer ein mit einem g\u00fcltigen &#8222;CE&#8220;-Zeichen versehenes Bauprodukt liefert und einbaut, zwischenzeitlich sich aber die Regeln der Technik ge\u00e4ndert haben, ohne da\u00df diese \u00c4nderungen bereits Eingang in die daf\u00fcr zust\u00e4ndige harmonisierte Euro-Norm gefunden haben, so hat der Auftragnehmer bei der Abnahme ebenfalls ein Problem. Weicht er n\u00e4mlich von den Festlegungen in der harmonisierten Euro-Norm ab, so entf\u00e4llt auch die Berechtigung zur F\u00fchrung des &#8222;CE&#8220;-Zeichens.<\/p>\n<p>Hier stellt sich die Frage, ob eine f\u00fcr alle L\u00e4nder der EU g\u00fcltige Euro-Norm oder die in einem EU-Land allgemein &#8222;anerkannten Regeln der Technik&#8220; das h\u00f6here Rechtsgut darstellen. Man darf deshalb erhebliche Zweifel hegen, ob man in der Europ\u00e4ischen Union das hausgemachte deutsche Problem der Baurechtsprechung \u00fcbernehmen kann und will. Dann aber stellt das Festhalten an den aaRdT zus\u00e4tzlich zu den harmonisierten Normen allein in Deutschland nach europ\u00e4ischem Recht einen Wettbewerbsversto\u00df dar.<\/p>\n<p>Denn Normen k\u00f6nnen, aber sie m\u00fcssen nicht die allgemein anerkannten Regeln der Technik darstellen. Denn sie k\u00f6nnen veralten. Und was den DIN-Normen recht ist, sollte den Euro-Normen billig sein.<\/p>\n<p>Die aaRdT haben im Grunde genommen gar keinen Eigenwert. Denn selbst wenn die aaRdT eingehalten wurden und es entsteht dennoch \u2013 wider Erwarten \u2013 ein Mangel im Gebrauch, so ist diese Mangelart durchschlagend. Es n\u00fctzt also \u00fcberhaupt nichts, da\u00df die aaRdT eingehalten wurden [1]. Sp\u00e4testens an dieser Stelle ist der Wert dieses liebgewordenen juristischen Instituts der aaRdT in Frage zu stellen.Dem kann man zwar entgegenhalten, da\u00df man die aaRdT braucht, um daran den Grad des Verschuldens des Auftragnehmers ablesen zu k\u00f6nnen, und damit eine Entscheidungshilfe f\u00fcr die Ermittlung der H\u00f6he des Schadensersatzes zu haben. Demgegen\u00fcber gibt es aber auch zahlreiche F\u00e4lle, in denen keine aaRdT existieren. Auch in diesen F\u00e4llen konnten juristische Entscheidungen getroffen werden, ohne da\u00df man f\u00fcr diese spezielle Rechtsfrage zuvor &#8222;aaRdT&#8220; erfinden mu\u00dfte.<\/p>\n<p>H\u00e4tten sich unsere Vorfahren bei ihren Bauausf\u00fchrungen jedoch stets an die aaRdT ihrer Zeit gehalten, so lebten wir heute noch in tierfellverhangenen Felsh\u00f6hlen.<\/p>\n<p>Aber was sind denn nun die allgemein &#8222;anerkannten Regeln der Technik&#8220; (aaRdT), die bei Rechtsstreitigkeiten so gern von den Rechtsanw\u00e4lten der Parteien in den Verfahren bem\u00fcht werden?<\/p>\n<p>Juristisch &#8222;erfunden&#8220; wurden die aaRdT schon 1891, und pr\u00e4zisiert wurden sie 1911, also 5 Jahre, bevor man in Deutschland im Jahre 1916 die DIN-Normen &#8222;erfunden&#8220; hat. Mit den aaRdT wurde damals erstmalig eine Qualit\u00e4tsanforderung definiert, durch die k\u00fcnftige Bausch\u00e4den weitgehend vermieden werden sollten. Der Auftragnehmer sollte damit zu einer qualit\u00e4tsgerechten Bauausf\u00fchrung gezwungen werden, damit ungeeignete oder unerprobte Bauweisen und Bauverfahren nicht auf dem R\u00fccken des Auftraggebers ausgetragen werden sollten. Da\u00df man damals aber die Absicht verfolgte, mit der &#8222;Erfindung&#8220; der aaRdT jedweden technischen Fortschritt zu blockieren, ist kaum anzunehmen.<\/p>\n<p>Allgemein &#8222;anerkannte Regeln der Technik&#8220; liegen nur dann vor, wenn sie folgende Kriterien erf\u00fcllen [2]:<\/p>\n<p>1. Es mu\u00df sich um &#8222;Technische Regeln&#8220; handeln.<br \/>\n2. Diese Regeln gelten f\u00fcr den Entwurf und die Ausf\u00fchrung baulicher Anlagen.<br \/>\n3. Ihre theoretische Richtigkeit mu\u00df wissenschaftlich erwiesen sein.<br \/>\n4. Sie m\u00fcssen allgemein als richtig anerkannt sein, d.h.<br \/>\n5. sie m\u00fcssen Technikern, die nach dem neuesten Erkenntnisstand vorgebildet sind und die<br \/>\n6. f\u00fcr die Anwendung der betreffenden Regeln ma\u00dfgeblich sind, bekannt sein.<br \/>\n7. Diese Regeln m\u00fcssen sich in der Baupraxis bew\u00e4hrt und als notwendig durchgesetzt haben.<\/p>\n<p>So weit, so gut. Aber bei der Umsetzung der so formulierten Kriterien treten \u2013 zumindest bei den Punkten 3 bis 7 &#8211; ganz erhebliche Schwierigkeiten auf.<\/p>\n<p>Zu Punkt 3:<\/p>\n<p>F\u00fcr zahlreiche planerische, insbesondere aber auch handwerkliche Bauleistungen liegen gar keine wissenschaftlichen Untersuchungen vor. Sofern der \u00d6ffentlichkeit tats\u00e4chlich wissenschaftliche Untersuchungen vorliegen, m\u00fc\u00dfte gepr\u00fcft werden, ob die Ergebnisse dieser Untersuchungen \u00fcberhaupt auf die konkrete Leistung \u00fcbertragbar sind. Wer aber entscheidet hier als ma\u00dfgebende Instanz \u00fcber die \u00dcbertragbarkeit der Forschungsergebnisse?<\/p>\n<p>DIN-Normen sind Regelungen, die zwischen interessierten Kreisen vereinbart wurden. Sie k\u00f6nnen, aber sie m\u00fcssen nicht die allgemein &#8222;anerkannten Regeln der Technik&#8220; sein. Allerdings rechtfertigen DIN-Normen die \u2013 allerdings widerlegbare \u2013 Vermutung, da\u00df sie &#8222;anerkannte Regeln der Technik&#8220; sind. Aber selbst DIN-Normen, die durch L\u00e4ndererla\u00df in den Rang einer &#8222;Technischen Baubestimmung&#8220; erhoben worden sind, stellen nicht immer eine allgemein &#8222;anerkannte Regel der Technik&#8220; dar (OLG D\u00fcsseldorf 05.02.1993, NJW-RR 1994, 88).<\/p>\n<p>Zu Punkt 4:<\/p>\n<p>&#8222;Die Anerkennung einer Regel der Technik durch die Fachwelt kann nicht durch die Ansicht eines Sachverst\u00e4ndigen, es handle sich um eine anerkannte Regel der Technik, nachgewiesen werden, sondern nur durch die Durchf\u00fchrung einer statistischen Untersuchung des Vorliegens der Anerkennung, was regelm\u00e4\u00dfig mit einem gro\u00dfen Aufwand verbunden ist.&#8220; [3]<\/p>\n<p>Um festzustellen, ob diese &#8222;anerkannten Regeln der Technik&#8220; in den einschl\u00e4gigen Kreisen &#8222;allgemein&#8220; bekannt und anerkannt sind, m\u00fc\u00dfte also eine Massenbefragung der unter den Punkten 5 und 6 bezeichneten Personen stattfinden. Wie gro\u00df m\u00fc\u00dfte das zu befragende Kollektiv sein, und wie hoch m\u00fc\u00dfte der Prozentsatz der so Befragten sein, dem diese speziellen Regeln bekannt sind?<\/p>\n<p>Hier gehen die Meinungen der juristischen Kommentatoren weit auseinander. Die Spannweite reicht von der &#8222;Gesamtheit&#8220; der f\u00fcr die Anwendung einer Regel ma\u00dfgeblichen Techniker (Heiermann\/Riedl\/Rusam: &#8222;VOB&#8220;, 8. Aufl. 1997, B \u00a7 4 Rdn37; Locher: &#8222;Das private Baurecht&#8220;, 5. Aufl. 1993, Rdn. 96), \u00fcber die &#8222;gro\u00dfe Menge\/Masse der ma\u00dfgeblichen Bauschaffenden&#8220; (Ingenstau\/Korbion: &#8222;VOB&#8220;, 13. Aufl. 1996, B \u00a7 4 Rdn. 152; Vygen: &#8222;Bauvertragsrecht nach VOB und BGB&#8220;, 3. Aufl. 1997, Rdn. 319) bzw. &#8222;der gro\u00dfen Mehrheit der ma\u00dfgebenden Fachkreise&#8220; (Kleine-M\u00f6ller\/Merl\/Oelmaier: &#8222;Handbuch des privaten Baurechts&#8220;, 2. Auflage 1997, \u00a7 12 Rdn. 205), der &#8222;weit \u00fcberwiegenden Mehrheit der qualifizierten Fachleute&#8220; (Klopfer in DAB 4\/1998, 541, 542) bis zu &#8222;wenn eine Technikregel \u2013 trotz Gegenmeinungen von Au\u00dfenseitern oder einer verschwindenden Minderheit \u2013 durchweg anerkannt&#8220; ist (Soergel: &#8222;M\u00fcnchner Kommentar zum BGB&#8220;, 3. Aufl. 1997, 633, Rdn. 37 m.w.N.).<\/p>\n<p>Wie soll bei derart unbestimmten Definitionen ein Bauschaffender beurteilen k\u00f6nnen, ob seine Auffassung \u00fcber die &#8222;Allgemeinheit&#8220; des Bekanntheitsgrades einer technischen Regel auch von der &#8222;Allgemeinheit&#8220; \u2013 insbesondere der Juristen &#8211; geteilt wird? Aber in zahlreichen Bauprozessen fordern die Gerichte von einem einzelnen, von ihnen beauftragten Sachverst\u00e4ndigen, da\u00df er entscheiden soll, ob es auf diesem Fachgebiet allgemein &#8222;anerkannte Regeln der Technik&#8220; gibt, und ob sie ggfs. bei der zu begutachtenden Werkleistung eingehalten worden sind. Hier kann doch von dem Sachverst\u00e4ndigen bestenfalls eine ganz pers\u00f6nliche Meinung ge\u00e4u\u00dfert werden. Das Gericht wird dann in zahlreichen F\u00e4llen diese ganz pers\u00f6nliche Meinung eines Einzelnen ohne weitere Pr\u00fcfung als die Meinung der &#8222;Fachwelt&#8220; akzeptieren und zur Grundlage einer richterlichen Entscheidung machen.<\/p>\n<p>Damit d\u00fcrfte eigentlich jeder Sachverst\u00e4ndige \u00fcberfordert sein.<\/p>\n<p>Zu Punkt 5:<\/p>\n<p>Nach der viele Jahrzehnte alten Festlegung m\u00fcssen die aaRdT &#8222;Technikern&#8220; bekannt sein. Wie ist diese Berufsbezeichnung heute auszulegen? Sind damit nur Personen gemeint, die ein Technikerzeugnis besitzen? Dann w\u00e4ren z.B. Architekten, die ein Studium an einer Hochschule f\u00fcr Bildende Kunst absolviert haben ebenso von der Meinungsbildung ausgeschlossen, wie Handwerksmeister.<\/p>\n<p>Diese Personen, denen die in Frage stehenden aaRdT bekannt sein m\u00fcssen, sollen nach dem neuesten Erkenntnisstand vorgebildet sein. Wie mu\u00df sich demgem\u00e4\u00df eine dem Entscheiderkreis zuzurechnende Person legitimieren, und wer entscheidet, ob diese Person nach dem neuesten Erkenntnisstand ausreichend &#8222;vorgebildet&#8220; ist?<\/p>\n<p>Zu Punkt 6:<\/p>\n<p>Wer ist f\u00fcr die &#8222;Anwendung&#8220; der betreffenden Regeln ma\u00dfgeblich? Sind es die Planer, die dem Ausf\u00fchrenden mehr oder weniger konkrete Angaben \u00fcber die Ausf\u00fchrung machen, und die sich ihre &#8222;Meinung&#8220; aus der Literatur oder in Gespr\u00e4chen mit den Ausf\u00fchrenden gebildet haben?<\/p>\n<p>Sind es die Handwerksmeister, die ihren Beruf seit vielen Jahren erfolgreich aus\u00fcben, die das seit 30 Jahren &#8222;immer so gemacht&#8220; haben, und denen &#8222;noch nie&#8220;(!) eine Bauleistung mi\u00dflungen ist?<\/p>\n<p>Oder sind es die Sachverst\u00e4ndigen, die stets erst nach der Bauausf\u00fchrung t\u00e4tig werden und in konkreten Einzelf\u00e4llen laufend neue Bauleistungsfehler zur Begutachtung vorgelegt bekommen und deshalb kaum einen realistischen \u00dcberblick \u00fcber die tats\u00e4chliche H\u00f6he der Ausfallquoten an der gesamten einschl\u00e4gigen Bauleistung haben?<\/p>\n<p>Hier m\u00fc\u00dfte das Kollektiv der Entscheider \u00fcber den Bekanntheitsgrad einer technischen Regel schon wesentlich pr\u00e4ziser definiert werden.<\/p>\n<p>Gen\u00fcgt es, wenn die betreffenden Regeln nur den deutschen &#8222;Technikern&#8220; bekannt sind? Oder sind nicht innerhalb der EU auch die entsprechenden &#8222;Techniker&#8220; aus den anderen EU-L\u00e4ndern f\u00fcr die Anwendung dieser Regeln &#8222;ma\u00dfgeblich&#8220;? In diesem Falle d\u00fcrfte es zum Beispiel fraglich sein, ob die Verwendung der in Deutschland weit verbreiteten Dreh-\/Kipp-Beschl\u00e4ge f\u00fcr Fenster in &#8222;Euroland&#8220; auch als &#8222;allgemein anerkannte Regel der Technik&#8220; angesehen wird.<\/p>\n<p>Sollten aber die allgemein anerkannten Regeln der Technik in den einzelnen Staaten des &#8222;Euroland&#8220; unterschiedlich sein, so mu\u00df auch die Frage erlaubt sein, ob die aaRdT in Oberbayern die gleichen sein m\u00fcssen, wie in Friesland, wenn die f\u00fcr Friesland geltenden aaRdT schon in den Niederlanden keine Geltung mehr haben.<\/p>\n<p>Zu Punkt 7:<\/p>\n<p>Hier wird die Bew\u00e4hrung der &#8222;anerkannten Regeln der Technik&#8220; in der Baupraxis als Erfolg gefordert, nicht als Prognose.<\/p>\n<p>Unterschieden werden mu\u00df hier aber noch ggfs. zwischen Systemfehlern und Ausf\u00fchrungsfehlern. Eine Technische Regel kann sich als System durchaus bew\u00e4hrt haben, auch wenn mangelhaft ausgebildeten Handwerkern h\u00e4ufig Ausf\u00fchrungsfehler unterlaufen.<br \/>\nAndererseits k\u00f6nnen aber auch vom System her gute und wissenschaftlich \u00fcberpr\u00fcfte, in der Theorie richtige technische Regeln in der Ausf\u00fchrung Probleme aufwerfen, wenn die praktische Durchf\u00fchrung dieser Regeln auch von mit dieser Technologie vertraut gemachten Handwerkern nicht vollkommen beherrscht wird, weil dazu bestimmte Fertigkeiten und Geschicklichkeiten erforderlich sind, die \u00fcber das als normal anzusehende Ma\u00df eines durchschnittlich bef\u00e4higten Fachhandwerkers hinausgehen. Nur Regeln, die sich auch in der Handhabung als praktikabel erwiesen haben, k\u00f6nnen sich auf Dauer in der Praxis bew\u00e4hren. Damit ist auch die Handhabbarkeit eine wesentliche Voraussetzung f\u00fcr die allgemeine Anerkennung einer technischen Regel.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof stellt die noch vom Reichsgericht stammenden Definitionen vollends auf den Kopf. Denn nach den BGH-Entscheidungen sind Bauleistungen, die nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, in jedem Fall fehlerhaft. Andererseits k\u00f6nnen nach der reichsgerichtlichen Definition technische Regeln nur dann als &#8222;allgemein anerkannte Regeln der Technik&#8220; anerkannt werden, wenn sie sich in &#8222;fortdauernder praktischer Erfahrung als technisch geeignet, angemessen und notwendig&#8220; erwiesen haben. Danach k\u00f6nnen letztendlich nach heutiger BGH-Rechtsprechung neben international l\u00e4ngst \u00fcberholten Bautechniken nur fehlerhafte Bauleistungen nach &#8222;fortdauernder Anwendung&#8220; noch allgemein &#8222;anerkannte Regeln der Technik&#8220; werden.<\/p>\n<p>Literatur:<\/p>\n<p>[1] Wapenhans: Zur Regelung der Regeln. In: Der Sachverst\u00e4ndige 3\/99, 8 ff.<br \/>\n[2] Steuff: Anerkannte Regeln der Technik. In: Metallhandwerk &amp; Technik 10\/94, 95 ff.<br \/>\n[3] Stammbach, BauR. 1988, 482,496<\/p>\n<p>Zitate zu diesem Beitrag:<\/p>\n<p>&#8222;Es erben sich Gesetz\u2018 und Rechte<br \/>\nwie eine ew\u2019ge Krankheit fort.<br \/>\nVernunft wird Unsinn, Wohltat Plage.<br \/>\nWeh Dir, da\u00df Du ein Enkel bist.&#8220;<br \/>\n(Mephisto in Goethes &#8222;Faust&#8220;, 1808)<\/p>\n<p>&#8222;Es stellt sich die Frage, ob eine f\u00fcr alle L\u00e4nder der EU g\u00fcltige Euro-Norm oder die in einem EU-Land allgemein anerkannten Regeln der Technik das h\u00f6here Rechtsgut darstellen. Man darf deshalb erhebliche Zweifel hegen, ob man in der EU das hausgemachte deutsche Problem der Baurechtsprechung \u00fcbernehmen kann und will.&#8220;<\/p>\n<p>&#8222;Normen k\u00f6nnen, aber sie m\u00fcssen nicht die allgemein anerkannten Regeln der Technik darstellen.&#8220;<\/p>\n<p>&#8222;H\u00e4tten sich unsere Vorfahren bei ihren Bauausf\u00fchrungen jedoch stets an die aaRdT ihrer Zeit gehalten, so lebten wir heute noch in tierfellverhangenen Felsh\u00f6hlen.&#8220;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nachfolgender lesenswerter Artikel wurde mit freundlicher Genehmigung vom Autor, Herrn Dipl.-Ing. Horst G. Steuff VDI, VBI, Essen und der Redaktion der Fachzeitschrift &#8222;Beratende Ingenieure&#8220; zur Verf\u00fcgung gestellt! Anerkannte Regeln der Technik Sind die aaRdT ein Auslaufmodell? Dipl.-Ing. Horst G. Steuff VDI, VBI, Essen Zusammenfassung Jede Werkleistung mu\u00df die zugesicherten Eigenschaften haben und fehlerfrei sein. 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